Großer Bruder ...

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… beobachtet dich! Auch in den Niederlanden, unter anderem durch das KLPD (Korps Landelijke Politie Diensten) mit einer sehr großen Anzahl sogenannter ANPR-Kameras. ANPR steht für Automatische Kennzeichenerkennung.

Dem Gerichtshof Den Bosch wurde die Frage vorgelegt, ob die von diesen ANPR-Kameras erfassten Daten für die Überprüfung von Fahrtenbüchern durch die Steuerbehörde herangezogen werden dürfen, mit denen glaubhaft gemacht wird, dass der Firmenwagen in einem Jahr weniger als 500 Kilometer privat genutzt wurde.

In diesen Fällen ging es um Arbeitnehmer mit einer Erklärung zur Nichtnutzung des Fahrzeugs für private Zwecke. Dabei handelt es sich um eine Bescheinigung, die das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers ausstellt, der dem Finanzamt mitteilt, dass er in einem Kalenderjahr weniger als 500 Privatkilometer mit dem Dienstwagen zurücklegt. Auf der Grundlage dieser Bescheinigung darf der Arbeitgeber auf den Einbehalt von Lohnsteuern für den Dienstwagen verzichten.

Auf Verlangen muss der Arbeitnehmer zur Zufriedenheit der Steuerbehörde nachweisen, dass in einem Kalenderjahr tatsächlich nicht mehr als 500 private Kilometer mit dem Auto zurückgelegt wurden. Dieser Nachweis muss durch eine lückenlose Kilometeraufstellung erbracht werden, d. h.: eine Kilometeraufstellung, in der alle Die im Kalenderjahr zurückgelegten Kilometer sind detailliert als Dienstfahrten (einschließlich des Wegs zwischen Wohnort und Arbeitsstätte) oder Privatfahrten ausgewiesen.

Der Arbeitnehmer (nicht der Arbeitgeber), der dieser Beweispflicht nicht nachkommt, erhält einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuern, erhöht um eine Geldbuße. Die Arbeitnehmer, deren Fall vor dem Gericht in Den Bosch verhandelt wurde, waren der Ansicht, dass die Steuerbehörde keine Informationen von ANPR-Kameras zur Überprüfung ihrer Fahrtenbuchführung verwenden dürfe, kurz gesagt, weil dadurch ihre Privatsphäre verletzt werde.

Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an, hielt jedoch in diesem Fall die Verletzung der Privatsphäre des Arbeitnehmers für gerechtfertigt. Dies gilt sowohl für die Nachforderung der Lohnsteuern als auch für die Geldbuße. Der Eingriff in die Privatsphäre ist in diesem Zusammenhang nämlich ausdrücklich gesetzlich festgelegt und im Interesse des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes erforderlich. Auf den Antrag eines Erklärung zum Verzicht auf private Nutzung Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es damit untrennbar verbunden, dass die Privatsphäre des Arbeitnehmers beeinträchtigt wird. Der Gerichtshof entscheidet ferner, dass es angesichts des groß angelegten Charakters der Ausstellung von Erklärungen über die Nichtnutzung zu privaten Zwecken, der begrenzten Kontrollmöglichkeiten und der großen finanziellen Bedeutung für den Staat naheliegend war, die Kontrolle der Kilometeraufzeichnungen so effizient wie möglich durchzuführen.

Derzeit ist noch nicht klar, ob unser oberstes Steuergericht, der Oberste Gerichtshof, um eine Entscheidung ersucht werden wird.

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