Bier und Wein fallen nicht unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz

Die Oberstes Gericht Es wurde darauf hingewiesen: Das Bier oder Glas Wein zum Mittag- oder Abendessen wird als Bestandteil der Mahlzeit nicht mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz (9%) besteuert.

Mehrwertsteuersatz

Grundsätzlich gilt, dass alle von Unternehmern in den Niederlanden erbrachten Leistungen mit dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz besteuert werden (21%). Doch wie bei jeder steuerrechtlichen Grundregel gibt es auch in diesem Fall Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen besteht darin, dass auf eine (beträchtliche) Anzahl dafür ausgewiesener Leistungen der ermäßigte Steuersatz angewendet wird. Dieser Steuersatz beträgt seit dem 1. Januar 2019: 9% (zuvor: 6%).

Eine der Leistungen, auf die der ermäßigte Steuersatz angewendet wird, ist die Abgabe von Lebensmitteln zum Verzehr vor Ort im Rahmen des Hotel-, Café-, Restaurant-, Pensionen- und damit verbundenen Betriebs. In der Definition des Begriffs „Lebensmittel“ ist festgelegt, dass alkoholische Getränke nicht darunter fallen.

Durchwachsene Leistungen

Wird eine einzelne Leistung erbracht, lässt sich in der Regel leicht feststellen, welcher Mehrwertsteuersatz gilt. Bei gemischten Leistungen ist dies schwieriger.

Der Unternehmer in der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Rechtssache machte geltend, dass er eine einzige Restaurantdienstleistung erbringe, die aus der Abgabe von Speisen und Getränken bestehe. Die Abgabe der (alkoholhaltigen) Getränke geht nach Ansicht des Unternehmers in der Restaurantdienstleistung auf, wodurch die gesamte Leistung mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz besteuert wird.

Der Oberste Gerichtshof bestätigt die zuvor bereits vom Gericht gezogene Schlussfolgerung. Diese lautet, dass es selbst dann, wenn die Argumentation des Unternehmers zutrifft, zulässig ist, die Lieferung alkoholhaltiger Getränke vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auszuschließen. Die Niederlande haben diese Ausnahme in voller Übereinstimmung mit den europäischen Mehrwertsteuervorschriften in ihre Mehrwertsteuergesetzgebung aufgenommen. Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke wird daher stets mit dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz besteuert.

 

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