Betriebsausflug: Was kann schon schiefgehen?

Planen Sie demnächst einen Betriebsausflug für Ihre Mitarbeiter? Manche Dinge sollten Sie vielleicht besser nicht in die Einladung schreiben.

Als Arbeitgeber kannst du nämlich für Schäden haftbar gemacht werden, die ein Arbeitnehmer während eines Betriebsausflugs erleidet oder verursacht. Es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen. Außerdem musst du für die Sicherheit deiner Arbeitnehmer sorgen.

Teilnahmepflicht

Als Arbeitgeber können Sie beispielsweise haftbar gemacht werden, wenn Mitarbeiter zur Teilnahme am Betriebsausflug verpflichtet werden. Steht in der Einladung beispielsweise, dass es sich um eine Teambuilding-Maßnahme handelt, kann dies schnell als obligatorischer Betriebsausflug angesehen werden und somit zu einer möglichen Haftung führen.

Ein weiterer Aspekt, den man bei einer verpflichtenden Teilnahme berücksichtigen sollte, ist der Ort der Veranstaltung. Findet die Veranstaltung innerhalb der Geschäftsräume statt, liegt rechtlich gesehen eher eine verpflichtende Teilnahme vor als wenn sie in einem Restaurant (also außerhalb der Geschäftsräume) stattfindet. Dies gilt auch, wenn der Ausflug während der Arbeitszeit stattfindet oder wenn alle Mitarbeiter am Tag des Ausflugs früher Feierabend machen dürfen.

Rollschuhlaufen

Der Oberste Gerichtshof hat beispielsweise im Fall eines Betriebsausflugs, bei dem die Arbeitnehmer innerhalb des Betriebsgeländes Rollschuh liefen, entschieden, dass der Arbeitgeber für den Schaden haftete, den ein Arbeitnehmer dabei erlitten hatte.

In diesem Fall hatte der Arbeitgeber am Freitagnachmittag einen Workshop zum Rollschuh-Tanzen organisiert. Der Workshop stand im Zusammenhang mit der Arbeit, da es sich um eine Aktivität handelte, die in der Halle des Firmengebäudes des Arbeitgebers stattfand und vom Arbeitgeber organisiert worden war.

Der Arbeitgeber hatte keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen getroffen, wodurch sich eine Arbeitnehmerin während der Tätigkeit das Handgelenk brach. Der Arbeitgeber wurde schließlich für den Schaden der Arbeitnehmerin haftbar gemacht.

Brand

Neben der Haftung für Schäden, die ein Arbeitnehmer während eines Betriebsausflugs erleiden kann, können Sie als Arbeitgeber auch für Schäden haftbar gemacht werden, die von den Arbeitnehmern während eines Betriebsausflugs verursacht werden. Denken Sie beispielsweise an einen Arbeitnehmer, der während des Ausflugs Schäden am Eigentum eines Dritten verursacht.

So gab es beispielsweise einen Arbeitgeber, der für alle Mitarbeiter eine Feier in einem Partyzentrum organisiert hatte. Die Mitarbeiter hatten jedoch Lampenöl auf einen noch heißen Grillrost geschüttet, wodurch ein Brand ausbrach und das Partyzentrum vollständig niederbrannte. Auch hier handelte es sich um eine vom Arbeitgeber organisierte Feier, und der Ausflug war wiederum im Interesse des Zusammenhalts des Unternehmens organisiert worden. Das Gericht entschied schließlich, dass der Arbeitgeber den von den Mitarbeitern verursachten Schaden ersetzen müsse.

Vorkommen

Um zu vermeiden, dass Sie als Arbeitgeber Schadenersatz leisten müssen, ist es ratsam, für die Teilnahme an Betriebsausflügen und Betriebsfeiern Richtlinien zu erstellen, in denen festgelegt ist, was von den Mitarbeitern während dieser Veranstaltungen erwartet werden darf. Außerdem könnten Sie festlegen, dass während des Betriebsausflugs eine Aufsicht gewährleistet sein muss. Und Sie können in den Richtlinien festhalten, welche Konsequenzen es hat, wenn sich Mitarbeiter nicht an diese Regeln halten. Je nach Schwere des Verhaltens des Mitarbeiters kann dies sogar zur Kündigung führen.

 

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