Betriebsausflug nicht von der Lohnsteuer befreit

Bezirksgericht Zeeland-West Brabant hat entschieden, dass ein Betriebsausflug einer Werbeagentur nicht unter eine gezielte Befreiung von der Lohnsteuer fällt.

Freiraum

In ihrer Lohnsteuererklärung hat die Werbeagentur die Kosten für den Betriebsausflug im Freiraum ausgewiesen. Dieser belief sich damals (im Jahr 2018) auf 1,2% der steuerpflichtigen Lohnsumme.

Es handelt sich um eine Reise nach Lanzarote. Die Kosten für Flugtickets, Übernachtungen, Verpflegung und Aktivitäten der 30 Mitarbeiter belaufen sich auf 44.420 €. Auf die Überschreitung des Freibetrags (35.060 €) hat die Werbeagentur Lohnsteuer abgeführt (zum Endabgabensatz von 80%).

Gezielte Befreiung

In der Einspruchsschrift macht die Werbeagentur jedoch geltend, dass die gezielte Befreiung für vorübergehende Aufenthalte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (einschließlich Mahlzeiten) Anwendung finde. Das Gericht entscheidet jedoch, dass der Arbeitgeber nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Reise überwiegend geschäftlicher Natur war.

Die Reise war eine Jubiläumsreise (und wurde vom Festkomitee angekündigt). Im Programm waren die von der Werbeagentur angeführten geschäftlichen Aktivitäten (Präsentationen und Teambuilding) nicht enthalten. Für die Wochenendtage während der Reise wurde den Mitarbeitern kein Lohn weitergezahlt. Der geschäftliche Charakter der Abendessen, Mittagessen und der Weinverkostung konnte nicht glaubhaft gemacht werden.

Auch die Anwendung der gezielten Befreiung für Studium und Ausbildung konnte der Arbeitgeber nicht begründen. Die Aktivitäten während der Reise waren vor allem allgemeiner und freizeitlicher Art.

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