
Unternehmer und Einrichtungen, die Beträge an Dritte gezahlt haben, müssen dies dem Finanzamt melden. Für die im Jahr 2020 ausgezahlten Beträge muss dies vor dem 1. Februar 2021.
Obligatorisch?
Wir verwenden das Verb “müssen”. In unserem Artikel Aufstellung der an Dritte gezahlten Beträge Im Jahr 2016 haben wir geschrieben, dass sich diese Verpflichtung nicht aus dem Gesetz ableiten lässt. Die Angabe muss daher nicht unaufgefordert erfolgen.
Das wird sich wahrscheinlich bald ändern. Die Regierung hat nämlich vorgeschlagen um dieser Informationspflicht eine Rechtsgrundlage zu geben.
Die Bedeutung ist klar. Diese Einkünfte müssen vom Empfänger in der Regel als Einkünfte aus sonstigen Tätigkeiten in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Anhand der Meldung kann das Finanzamt überprüfen, ob diese Einkünfte angegeben wurden. Die übermittelten Daten werden in die vorausgefüllte Steuererklärung (VIA) übernommen.
Aufzeichnungspflichtige
Die Auskunftspflicht erhält eine gesetzliche Grundlage für folgende zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtete Personen:
- Steuerpflichtige im Sinne der Lohnsteuer;
- Verwertungsgesellschaften (Organisationen, die im Namen einer Gruppe von Rechteinhabern ohne Gewinnabsicht Vergütungen für Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte einziehen).
Für welche Einkünfte?
Die Auskunftspflicht gilt nicht in Bezug auf Zahlungen an eine natürliche Person, die:
- als Arbeitnehmer, Künstler oder Profisportler oder als Mitglied einer ausländischen Truppe gearbeitet hat (diese Einkünfte werden über die Lohnbuchhaltung an das Finanzamt gemeldet);
- als Freiwilliger tätig war und die Vergütung den Höchstbetrag der Freiwilligenregelung nicht übersteigt (siehe unsere Factsheet über die Regelung für ehrenamtliche Mitarbeiter);
- im Zusammenhang mit den Arbeiten eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt hat, auf der die Umsatzsteuer ausgewiesen ist;
- als Erbe eine Zahlung aus den Einnahmen aus einem Urheberrecht oder einem verwandten Schutzrecht erhalten hat.
Welche Daten?
Die Meldung kann nur elektronisch erfolgen. Dazu muss das spezielle Datenportal der Steuerbehörde verwendet werden. Folgende Angaben müssen gemacht werden:
- Name, Anschrift und Geburtsdatum des Zahlungsempfängers;
- die Summe der im Kalenderjahr an den Empfänger gezahlten Beträge (einschließlich Kostenerstattungen).
