
Appellationsgericht Amsterdam hat kürzlich entschieden, dass ein Reinigungsunternehmen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat, da es wusste (oder zumindest hätte wissen müssen), dass es an einem Mehrwertsteuerbetrug in der Handelskette beteiligt war.
Der Fall
Das Reinigungsunternehmen stellt über eine Zeitarbeitsagentur Arbeitskräfte ein und beauftragt Subunternehmer. Von diesen Dienstleistern erhält das Reinigungsunternehmen Rechnungen mit Mehrwertsteuer. Diese Mehrwertsteuer zieht das Reinigungsunternehmen ab. Die Steuerbehörde stellt fest, dass die Mehrwertsteuer auf das Reinigungsunternehmen hätte verlagert werden müssen.
Diese zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist nach Angaben des Finanzamts nicht abzugsfähig. Die Mehrwertsteuer wird daher nachträglich erhoben, zuzüglich einer Ordnungsgeldstrafe in Höhe von 25%. Eine Nachforderung ist erforderlich, da die Steuerbehörde die Mehrwertsteuer ursprünglich, nachdem das Reinigungsunternehmen die Fragen beantwortet hatte, tatsächlich zurückerstattet hatte.
Für die Steuerbehörde ist es natürlich von Bedeutung, dass die Mehrwertsteuer von der Zeitarbeitsfirma und den Subunternehmern nicht abgeführt wurde.
Mehrwertsteuerabzug auf der Grundlage des Vertrauensprinzips
Da das Reinigungsunternehmen vor der Erstattung der Mehrwertsteuer Fragen beantwortet hatte, berief es sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Gerichtshof hat in der Urteil Italmoda beschließt, dass ein solcher Antrag abgelehnt werden muss, wenn sich herausstellt, dass eine Beteiligung an Steuerbetrug vorliegt.
Auf der Grundlage dieses Urteils hat das Oberstes Gericht dem Gericht in Amsterdam den Auftrag zu erteilen, zu prüfen, ob in der vorgenannten Sache anhand objektiver Daten festgestellt werden kann, dass das Reinigungsunternehmen an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligt war. Für die Verweigerung des Vorsteuerabzugs reicht es aus, dass das Reinigungsunternehmen hätte wissen müssen, dass es an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligt war. Für die Verweigerung des Vorsteuerabzugs spielt es keine Rolle, ob das Reinigungsunternehmen selbst einen Vorteil aus dem Mehrwertsteuerbetrug gezogen hat.
Mehrwertsteuerbetrug
Das Gericht in Amsterdam stellt zunächst fest, dass es sich in diesem Fall um Mehrwertsteuerbetrug handelt. Die Verlagerungsregelung wurde bewusst nicht angewendet, was das Gericht aus den folgenden Umständen ableitet.
- Bevor Verträge mit dem Reinigungsunternehmen abgeschlossen wurden, wurde die Umlegungsregelung in vergleichbaren Situationen durchaus angewendet.
- Danach wurden die Rechnungen systematisch mit Mehrwertsteuer ausgestellt.
- Allerdings wurde die Mehrwertsteuer systematisch nicht abgeführt.
Und das Reinigungsunternehmen wusste das oder hätte es jedenfalls wissen müssen, da sein Geschäftsführer über die für die Reinigungsbranche geltende Verlagerungsregelung informiert sein muss. Das Gericht stützt dieses Urteil auf die folgenden Umstände.
- Die Kenntnisse, über die der Geschäftsführer aufgrund von Praktika bzw. Tätigkeiten bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verfügen sollte.
- Die Anwendung der Umkehrregelung im Verhältnis zu den Auftraggebern des Reinigungsunternehmens.
Neutralität
Natürlich kann der Vorsteuerabzug erst dann verweigert werden, wenn die Steuerbehörde die ihr obliegende hohe Beweislast erfüllt hat. Einerseits muss feststehen, dass ein Fall von Mehrwertsteuerbetrug vorliegt. Andererseits muss anhand objektiver Daten festgestellt werden, dass der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, davon Kenntnis haben muss.
Dennoch tun Unternehmer gut daran, stets sehr kritisch zu prüfen, ob ihnen zu Recht Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wird. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen (Mehrwertsteuer-)Berater.
