
Bei der Steuerbehörde läuft derzeit ein Programm, in dessen Rahmen „Stivers“ intensiver auf ihre Steuerpflicht(en) überprüft werden. Ja, Sie haben richtig gelesen: „Stivers“. Das ist eine Abkürzung, die für „Stiftungen und Vereine“ steht.
Stivers
Im Jahr 2019 richtet sich das Programm insbesondere an Wohnungseigentümergemeinschaften (VvE) sowie an Stiftungen und Vereine im Sportbereich. Ein wichtiger Schwerpunkt der Steuerbehörde ist die Intensivierung der Aufklärung der Steuerpflichtigen (bzw. ihrer Vorstände). Darüber hinaus werden den Vereinen Formulare ausgehändigt, auf deren Grundlage die Steuerbehörde die Steuerpflicht (neu) bewertet.
Bei den meisten Stiftungen und Vereinen geht es vor allem um:
- Lohnsteuer;
- Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer);
- Körperschaftsteuer (KSt).
Wir gehen in unserem ausführlichen Vermerk näher auf diese Steuern ein Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen. Im Folgenden gehen wir kurz auf einige wichtige Punkte ein. In dem Merkblatt findest du außerdem Erläuterungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Lohnsteuer
Viele Stivers wenden die Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten an. Gilt diese Regelung für sie? Und wenn ja, werden die sehr strengen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung erfüllt? In unserem Factsheet erläutern wir die Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten. Freiwilliger.
Eine Stiftung oder ein Verein, der Mitarbeiter beschäftigt, muss selbstverständlich die üblichen Vorschriften einhalten. Vergütungen und Sachleistungen, die steuerfrei gewährt werden, müssen alle dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Die Lohnsteuer ist eine Abführungssteuer. Sie müssen selbst Maßnahmen ergreifen, um die richtigen Lohnsteuerbeträge zu den richtigen Zeitpunkten anzugeben und abzuführen. Stellt das Finanzamt fest, dass eine Stiftung oder ein Verein zu Unrecht keine Lohnsteuer abgeführt hat, kann diese Steuer für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren nachträglich erhoben werden. In der Regel sind dann neben der Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge fällig.
MEHRWERTSTEUER
Die Beiträge, die ein Verein von seinen Mitgliedern erhält, sind mehrwertsteuerpflichtig. Es sei denn, es gilt eine Befreiung, beispielsweise die Sportbefreiung.
Auch Spendenaktionen unterliegen der Mehrwertsteuer. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Gelder zur Finanzierung eines wohltätigen Zwecks gesammelt werden. Die Befreiung für Spendenaktionen gilt bei weitem nicht in allen Fällen. Wo diese Befreiung jedoch gilt, müssen die Schwellenwerte genau im Auge behalten werden. Übersteigt der Umsatz aus Spendenaktionen diese Schwellenwerte, muss Mehrwertsteuer abgeführt werden.
Auch die Mehrwertsteuer ist eine Abführungssteuer. Das Finanzamt kann zu Unrecht nicht abgeführte Mehrwertsteuer für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren nachfordern.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 wurde die Mehrwertsteuerbefreiung für Sportaktivitäten ausgeweitet. Das bedeutet, dass viele Sportstrukturen, die im Hinblick auf die Mehrwertsteuer eingerichtet wurden, nicht mehr funktionieren. Der Mehrwertsteuer-Nachteil kann durch zwei Förderprogramme ausgeglichen werden: das SPUK und das BOSA. Die SPUK gilt für Gemeinden. Stiftungen und Vereine können die BOSA in Anspruch nehmen. Dadurch lässt sich der finanzielle Schaden möglicherweise begrenzen, allerdings hat dies in der Regel Auswirkungen auf die Liquiditätsverteilung.
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer findet Anwendung, wenn und soweit die Stiftung oder der Verein ein Unternehmen betreibt. Dies kann auch der Fall sein, wenn mit Unternehmen in Wettbewerb getreten wird, die der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen (beispielsweise bei Tätigkeiten im Gastgewerbe).
Eine Stiftung oder ein Verein ist von der Körperschaftsteuer befreit, wenn:
- der Jahresgewinn nicht mehr als 15.000 € beträgt oder;
- in einem Jahr und in den folgenden vier Jahren insgesamt nicht mehr als 75.000 € (in Jahren mit einem Verlust wird der Gewinn auf 0 € festgesetzt).
Auf Antrag kannst du auf die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung verzichten. Das kann interessant sein, da das Finanzamt dann deine Verluste feststellt, um sie mit Gewinnen in Jahren zu verrechnen, in denen die Steuerbefreiung nicht gilt. Mehr über diese Steuerbefreiung erfährst du in unserem Artikel Klarstellung zur Körperschaftsteuerpflicht von Stiftungen und Vereinen.
Die Körperschaftsteuer ist keine Abführungssteuer, sondern eine Steuer, die auf der Grundlage einer Steuererklärung erhoben wird. Als Stiftung oder Verein sind Sie jedoch verpflichtet, bei einer Körperschaftsteuerpflicht beim Finanzamt die Ausstellung eines Steuererklärungsformulars zu beantragen. Tun Sie dies nicht, kann das Finanzamt die Körperschaftsteuer für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren nachfordern.
Dabei können Geldbußen verhängt werden, und darüber hinaus werden Steuerzinsen erhoben. Hierfür gilt im Rahmen der Körperschaftsteuer ein Satz von nicht weniger als 8% auf Jahresbasis. Dadurch steigen die Steuerzinsen schnell auf sehr hohe Beträge an.
HILFE!
Der Vorstand jeder Stiftung und jedes Vereins ist dafür verantwortlich, dass alle steuerlichen Verpflichtungen erfüllt werden. VWG hilft Ihnen gerne dabei, sich im komplexen Steuerrecht zurechtzufinden.
