Beschränkung der Rentenübertragungsrechte

20150219_Wertübertragung Hände_VWGNijhof

Ein Arbeitnehmer, der den Arbeitsplatz und den Rentenplan wechselt, hat das gesetzliche Recht, die im alten Arbeitsplatz erworbenen Rentenansprüche auf den neuen Arbeitsplatz zu übertragen. Dies wird als Wertübertragung. Denn der alte Rentenversicherungsträger überträgt dann den Wert der Rentenanwartschaften auf den neuen Rentenversicherungsträger. Dieser Rechtsanspruch soll den Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, einen Renteneinbruch möglichst zu vermeiden. Beantragt der Arbeitnehmer die Wertübertragung, müssen Rentenversicherungsträger und Arbeitgeber dem Antrag nachkommen. Seit dem 1. Januar 2015 gibt es für die Stellung dieses Antrags keine Frist mehr, aber solange der Deckungsgrad eines der beiden Rentenversicherungsträger unter 100% liegt, wird eine Wertübertragung nicht durchgeführt.

Unter anderem aufgrund des derzeit niedrigen Zinsniveaus in der Versicherungswirtschaft kann es vorkommen, dass der alte Arbeitgeber nach einer Wertübertragung zu einer (erheblichen) Nachzahlung an den neuen Rentenversicherungsträger verpflichtet ist. Der Wert der vom alten Rentenversicherungsträger übertragenen Rentenanwartschaften reicht dann nicht aus, um vergleichbare Anwartschaften beim neuen Rentenversicherungsträger zu erwerben.

In der Praxis kann es sich dabei um beträchtliche Summen handeln. Vor allem für kleine Arbeitgeber ist diese Verpflichtung eine große Belastung, auch angesichts der wirtschaftlichen Lage. Deshalb ist kleine Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr an einer Einzelwertübertragung mitzuwirken, wenn diese zu Nachzahlungsgebühren von mehr als 15.000 € und mehr als 10% des Übertragungswertes führt. Dies war eine vorübergehende Regelung.

Durch den Ablauf der Frist, bis zu der die Arbeitnehmer Anträge auf Wertübertragung stellen müssen, und durch eine weitere Absenkung des Abzinsungssatzes, der bei Wertübertragungen zu verwenden ist, wird erwartet, dass sich die Belastung der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Nachzahlungen im Rahmen von Wertübertragungen von Rentenansprüchen deutlich erhöht. Bis zu einer strukturellen Lösung dieses Problems werden ab dem 1. Januar 2015 alle Arbeitgeber nicht an einer Wertübertragung mit einer zusätzlichen Zahlungslast von mehr als 15.000 € und mehr als 10% des Übertragungswerts mitwirken. Ab 2015 wird dies also auch für größere Arbeitgeber gelten. Natürlich ist die Regelung nicht auf den alten Arbeitgeber beschränkt, sondern gilt auch für den neuen Arbeitgeber. Denn wenn sich die Zinsverhältnisse umkehren, kann es sein, dass der neue Arbeitgeber zusätzliche Zahlungen für eine Wertübertragung leisten muss.

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