Beschränkte Gütergemeinschaft

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Am 28. März 2017 hat der Senat den Gesetzesentwurf aus eigener Initiative über die Beschränkung der Gütergemeinschaft angenommen. Wenn zwei Menschen heiraten, entsteht in der Regel zwar noch eine Gütergemeinschaft (Gemeinschaft des Vermögens). Der Umfang dieser Gütergemeinschaft umfasst jedoch nicht mehr das gesamte Vermögen der Ehegatten. Selbstverständlich bleibt es möglich, vor oder während der Ehe die gegenseitigen finanziellen Verhältnisse zwischen den Ehegatten in Ehevertrag festzuhalten.

Neue Ehen

Wann die Gesetzesänderung genau in Kraft tritt, ist noch nicht bekannt. Die neuen Regelungen gelten nicht für Ehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bereits geschlossen wurden. Für diese gelten weiterhin die derzeitigen Regelungen zur Gütergemeinschaft. Wurden Eheverträge geschlossen, bleiben diese in Kraft.

Die Vorschriften über die Gütergemeinschaft gelten uneingeschränkt für die eingetragene Lebenspartnerschaft. Aus Gründen der Lesbarkeit verwenden wir in diesem Artikel ausschließlich den Begriff „Ehe“.

Beschränkte Gütergemeinschaft

Die Entstehung der Gütergemeinschaft gilt in den Niederlanden weiterhin als Grundregel bei der Eheschließung. Derzeit umfasst diese Gütergemeinschaft das gesamte Vermögen der Ehegatten. Nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gehören nicht mehr zu der Gütergemeinschaft die Vermögenswerte, die ein Ehegatte:

  • das bereits bei Beginn der Ehe im Besitz war (es sei denn, die Ehegatten besitzen dieses Vermögen gemeinsam);
  • aus einer Erbschaft erhält;
  • erhält als Geschenk (Schenkung).

Alle Vermögenswerte, die während der Ehe von einem der Ehegatten oder von den Ehegatten gemeinsam erworben werden, gehören zur Gütergemeinschaft.

Einbeziehungsklausel

In Testamenten und Schenkungsurkunden werden derzeit häufig sogenannte Ausschlussklauseln aufgenommen. Diese Klauseln stellen sicher, dass die Erbschaft oder die Schenkung nicht in die gegenwärtige oder zukünftige (Ehe-)Gütergemeinschaft des Erben oder Beschenkten fällt. Wurde die Ehe nach der neuen Regelung geschlossen, ist eine Ausschlussklausel nicht erforderlich. Der Erwerb aus der Erbschaft oder der Schenkung gehört dann nämlich kraft Gesetzes nicht zur Gütergemeinschaft. Auf Wunsch kann im Testament oder in der Schenkungsurkunde festgelegt werden, dass die Erbschaft oder Schenkung sehr wohl zum Güterstand gehört. In diesem Fall handelt es sich um eine Einbeziehungsklausel.

Da die neuen Regelungen zur Gütergemeinschaft nur für neue Ehen gelten, sind Ausschlussklauseln natürlich weiterhin sinnvoll. Darüber hinaus kann eine solche Klausel erforderlich sein, um eine Erbschaft oder Schenkung aus der Gütergemeinschaft unverheirateter Lebenspartner herauszuhalten.

Unternehmen

Aufgrund der oben dargelegten Regeln kann das Unternehmen eines der Ehepartner aus dem gemeinschaftlichen Vermögen ausgeschlossen sein. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft (VOF) oder um Anteile an einer GmbH handelt.

Zum Gemeinschaftsgut zählt dann eine angemessene Vergütung für das Wissen, die Fähigkeiten und die Arbeit, die ein Ehegatte für dieses Unternehmen eingesetzt hat. Dies gilt nicht, soweit diese Vergütung bereits auf andere Weise beiden Ehegatten zugutegekommen ist.

Proof

Kann keiner der Ehegatten nachweisen, dass ein Vermögenswert ihm oder ihr gehört, gilt dieser als gemeinschaftliches Vermögen. Diese Vermutung darf sich jedoch nicht zum Nachteil der Gläubiger der Ehegatten auswirken.

Planung

Die Änderung der Vorschriften zur Gütergemeinschaft hat Auswirkungen auf verschiedene steuerliche Regelungen. Darüber hinaus hat die Änderung Auswirkungen auf Ihre Finanz- und Nachlassplanung. Glücklicherweise gilt dies nicht für bestehende Ehen. Wenn Sie jedoch vorhaben, zu heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, ist es sinnvoll, die Auswirkungen der Gesetzesänderung zu erfassen (oder erfassen zu lassen).

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