Der Staatssekretär im Finanzministerium, Van Rij, hat eine Entscheidung veröffentlicht, in dem beschrieben wird, wie die Steuerbehörde die vom Obersten Gerichtshof im sogenannten „Weihnachtsurteil“ geforderte Rechtswiederherstellung gewährleisten wird.
2017 bis einschließlich 2022
Diese Regelung gilt für alle Bescheide über die Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2017 bis einschließlich 2022, die am 24. Dezember 2021 noch nicht rechtskräftig waren. Dies betrifft folgende Bescheide:
- gegen die rechtzeitig Widerspruch eingelegt wurde (und die unter den sogenannten Massenwiderspruch fallen);
- Bescheide, die am 24. Dezember 2021 noch nicht ergangen waren oder für die die Einspruchsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Pauschale Sparvariante
Van Rij hat bereits zuvor angekündigt, dass er bei der Wiedergutmachung die pauschale Sparvariante anwenden wird. Die dabei zugrunde zu legenden Renditen wurden ebenfalls bereits bekannt gegeben. Siehe unseren Artikel Wiederherstellung von Box 3 für die zahlreichen Einspruchsteller.
Die Rechtswiederherstellung erfolgt automatisch. Steuerpflichtige, die aufgrund des Beschlusses Anspruch darauf haben, werden automatisch benachrichtigt. Wer zwar fristgerecht Einspruch eingelegt hat, aber keinen Anspruch auf die pauschale Sparvariante hat, erhält die Mitteilung, dass der Steuerbescheid nicht angepasst wird.
Beispiel
In einer Reihe von Beispielen im Beschluss erläutert Van Rij anhand von vier Schritten, wie der Betrag berechnet wird, der auf der Grundlage der pauschalen Sparvariante als Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) besteuert wird. Das erste Beispiel betrifft einen Steuerpflichtigen ohne Partner, dessen Vermögen in Box 3 im Jahr 2021 aus Sparguthaben in Höhe von 110.000 €, Kapitalanlagen in Höhe von 100.000 € und Schulden in Höhe von 10.000 € besteht. Die Ertragsbemessungsgrundlage beträgt somit 200.000 € und die Bemessungsgrundlage für Sparen und Kapitalanlagen (nach Abzug des steuerfreien Vermögens) 150.000 €.
Schritt 1: in 3 Kategorien unterteilen. Daraus ergeben sich folgende Beträge: 110.000 € in der Kategorie „Bankguthaben“, 100.000 € in der Kategorie „Kapitalanlagen“ und 10.000 € in der Kategorie „Schulden“ (nach Anwendung der Schuldenschwelle).
Schritt 2: Rendite berechnenn. Die Pauschalrendite für die Kategorie „Bankguthaben“ beträgt 0,01%: 11 €; die Pauschalrendite auf die Kapitalanlagen 5,69%: 5.690 € und die pauschale Rendite auf die Verbindlichkeiten 2,46%: 245 €. Die gesamte pauschale Rendite beläuft sich somit auf: 11 € + 5.690 € – 246 € = 5.455 €.
Schritt 3: Rendite berechnen: € 5.455 / € 200.000 = 2,7275%
Schritt 4: Neuen Vorteil beim Sparen und Anlegen berechnen: 2,7275% * 150.000 € = 4.091,25 €. Eine Berechnung auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung für das Jahr 2021 ergibt ein Einkommen in Box 3 in Höhe von 5.450,30 €. Die Steuer für Box 3 wird daher im Steuerbescheid auf 4.091 € festgesetzt.
Für die weiteren Beispiele verweisen wir auf das Entscheidung.
Stimmst du nicht zu?
Steuerpflichtige, die mit der im Rahmen der pauschalen Sparvariante angebotenen Rechtswiederherstellung nicht einverstanden sind, können dies natürlich vor dem Finanzgericht geltend machen. Es ist dann wichtig, rechtzeitig die richtigen Schritte einzuleiten. VWG kann Ihnen dabei selbstverständlich behilflich sein. Ob dies zu einer zusätzlichen Entschädigung führen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt natürlich äußerst ungewiss.
Steuerpflichtige, die gegen rechtskräftige Steuerbescheide nicht fristgerecht Einspruch eingelegt haben, müssen abwarten, ob das Finanzministerium zu einer Ermäßigung von Amts wegen bereit ist. Diese Frage liegt derzeit in der Hand der Politik. Ein Antrag auf eine Ermäßigung von Amts wegen muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Steuerjahr gestellt werden. Für das Steuerjahr 2017 endet diese Frist am 31. Dezember 2022. Es bleibt also noch etwas Zeit, um abzuwarten.
