Unser Artikel Mehrwertsteuer auf Beratungsleistungensauch nicht abzugsfähig Wir hatten Anfang dieser Woche mit der Frage abgeschlossen, ob die Trilogie vollendet werden würde. Inzwischen ist dies der Fall. Die Bezirksgericht Zeeland-West Brabant hat entschieden, dass die von der BV gezahlten Aufwendungen für Beratungen zur Unternehmensnachfolge, die im Rahmen der Körperschaftsteuer nicht als abzugsfähige Kosten gelten (siehe unseren Artikel Beratungskosten sind nicht abzugsfähig) und deren Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig ist, gelten im Rahmen der Einkommensteuer als (versteckte) Dividendenausschüttung.
Doppelte Bewusstheit
Die Kriterien, anhand derer geprüft werden muss, ob es sich um eine (versteckte) Dividendenausschüttung handelt, unterscheiden sich geringfügig von denen, die im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bei der Körperschaftsteuer und im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer gelten:
- Es muss eine Vermögensverschiebung von der GmbH auf den Gesellschafter vorliegen, durch die dem Vermögen der GmbH ein Geldbetrag oder ein Wert entzogen wird;
- Die Entnahme muss durch den in der GmbH vorhandenen Gewinn gedeckt sein;
- und sowohl die GmbH als auch der Gesellschafter müssen sich der Vermögensverschiebung bewusst gewesen sein (doppelte Kenntnis).
Die ersten beiden Kriterien stehen im Verfahren nicht zur Debatte. Der Gesellschafter macht geltend, dass ihm die Vermögensverschiebung nicht bewusst gewesen sei. Er führt dazu an, dass er sich von Steuerberatern umfassend beraten lassen habe, die der Ansicht waren, dass die Beratungskosten zu den betrieblichen Aufwendungen gehörten.
Das Gericht ist der Auffassung, dass dem Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer der GmbH war, vernünftigerweise bewusst gewesen sein musste, dass er durch die Verbuchung privater Ausgaben zulasten des Gewinns der GmbH in seiner Eigenschaft als Gesellschafter begünstigt wurde. Auch der Steuerberater hätte sich dessen vernünftigerweise bewusst sein müssen, und das Gericht rechnet die Kenntnis des Beraters dem Gesellschafter an.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Steuerbehörde die zu Unrecht zu Lasten des Gewinns der BV verbuchten Beratungskosten zu Recht der Einkommensteuer unterworfen hat (Besteuerung von wesentlichen Beteiligungen; Box 2).
