Berater Beziehung Agentur nicht ein Unternehmer

Eine Beraterin schließt im Jahr 2011 mit einer Beziehungsagentur einen Vertrag über Vermittlungsleistungen ab, für die sie eine Provision erhält. Sie erklärt ihre Einkünfte, die zwischen 11 705 € (2016) und 17 023 € (2019) liegen, als Gewinn aus Gewerbebetrieb. Nach einer Prüfung kommt der Prüfer zu dem Schluss, dass die Einkünfte als Lohn aus (fiktiver) Beschäftigung zu qualifizieren sind. 

Geschäftlicher Gewinn?

Das Gericht entschied, dass der Berater nicht über ausreichende Unabhängigkeit und unternehmerisches Risiko verfügte. Die Beraterin ist verpflichtet, die Formulare und Zahlungsmodalitäten der Agentur zu verwenden. Im Falle einer Abwesenheit muss sie für Ersatz durch einen anderen Berater der Agentur sorgen. Außerdem gibt es keine Anhaltspunkte für die Aushandlung von Provisionen. Außerdem hat die Beraterin nur einen Kunden, einen unbefristeten Vertrag und kein nachweisbares Schuldner- oder Investitionsrisiko. Sie ist auch nicht nach außen hin als Unternehmerin tätig. Daher sind die Einkünfte nicht als Gewinn aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. 

Fiktive Beschäftigung 

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine Scheinbeschäftigung vorliegt. Die Beraterin erbringt gegen Entgelt strukturelle Vermittlungsleistungen, um Vereinbarungen zwischen Kunden und der Partnervermittlungsagentur zu schließen. Die Beraterin arbeitet ausschließlich für die Agentur, wird nicht von anderen unterstützt und ihr Einkommen (Provision) steht in direktem Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit. Die zusätzlichen Steuerveranlagungen sind gerechtfertigt.

Quelle: Haager Appellationsgerichtshof | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHDHA:2026:353 | 19-01-2026
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