
Ein Geschäftsführer und Großaktionär (DGA) bezieht seit Jahren ausschließlich Einkünfte aus seiner eigenen Wohnung, entnimmt seiner Gesellschaft jedoch regelmäßig Geld. Der Gericht Zeeland-West-Brabant ist der Ansicht, dass der Geschäftsführer diese Gelder endgültig aus der Gesellschaft entnommen hat. Die entnommenen Gelder werden als Vorteil in Box 2 besteuert, und es wird eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50% verhängt.
Kontokorrentverbindlichkeit
Die Kontokorrentverbindlichkeit stieg vom 1. Januar 2011 bis zum 1. Januar 2017 von 1.011.027 € auf 1.677.984 €. Dem Kontokorrent liegt keine schriftliche Vereinbarung zugrunde. Es wurden keine Sicherheiten gestellt und es wurden auch keine Vereinbarungen über die Rückzahlung getroffen. Der Geschäftsführer hat in diesen Jahren keine weiteren Einkünfte aus Arbeit und Vermietung als die aus der eigenen Wohnung. Die vom Kontokorrentkonto abgehobenen Beträge werden zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Begleichung von Steuerschulden verwendet.
Regulärer Vorteil
Das Gericht hält es für wahrscheinlich, dass der Geschäftsführer die entnommenen Gelder nicht mehr an die Gesellschaft zurückzahlen wird. Schließlich wurden alle Mittel für den Lebensunterhalt und die Begleichung von Steuerschulden verwendet. Das Gericht ist der Ansicht, dass es sich um eine Entnahme handelt, da die Gelder die Gesellschaft endgültig verlassen haben. Angesichts der Umstände hält es das Gericht zudem für plausibel, dass sich die Gesellschaft und der Geschäftsführer bewusst waren oder hätten bewusst sein müssen, dass die Beträge nicht mehr zurückgezahlt werden würden. Die Entnahmen werden als regulärer Vorteil in Box 2 besteuert.
Fein
In den Jahren 2011 bis einschließlich 2016 hat der Geschäftsführer seine Einkommensteuererklärungen nicht oder nicht fristgerecht eingereicht. Der Geschäftsführer hatte den Standpunkt vertreten, dass er kein Einkommen erzielt habe und daher keine Steuererklärung einreichen müsse. Zunächst hatte der Steuerprüfer eine Ordnungsgeldstrafe in Höhe von 50% verhängt. Diese Strafe wurde jedoch von Amts wegen (auf 10%) herabgesetzt, da das Verfahren zu lange gedauert hatte.
