
Luftaufnahmen vom Stadtzentrum von Delft mit der Neuen E-Kirche, dem Marktplatz, dem Rathaus, dem Bahnhof und dem Eisenbahntunnel.
Foto: Gerhard van Roon
Für die Jahre 2009 bis einschließlich 2011 galt eine befristete Krisenmaßnahme. Dadurch war es möglich, Betriebsverluste bei der Körperschaftsteuer mit steuerpflichtigen Gewinnen aus den drei vorangegangenen Jahren zu verrechnen. Wenn Sie sich damals für diese Maßnahme entschieden haben, dies für Ihr Unternehmen jedoch nicht zu einer Steuerrückerstattung geführt hat, kommt Ihnen die Steuerbehörde nun entgegen. So wird Ihr Unternehmen künftig nicht mit einer Einschränkung des Verlustvortrags konfrontiert sein.
Verlustverrechnung
Im Rahmen der Körperschaftsteuer kann ein Betriebsverlust aus einem bestimmten Jahr mit dem steuerpflichtigen Gewinn des Vorjahres (Carry-back) oder mit den Gewinnen der folgenden neun Jahre (Carry-forward) verrechnet werden. Ausschließlich in den Jahren 2009–2011 wurde der Zeitraum für den Verlustvortrag auf drei Jahre verlängert. Unternehmen konnten sich für diese befristete Krisenmaßnahme entscheiden. Diese Entscheidung bedeutete automatisch, dass der Verlustvortrag auf sechs Jahre begrenzt wurde. Die Auswirkungen dieser Beschränkung werden sich erstmals ab 2016 bemerkbar machen.
Fehlerhaft ausgewählt
Relativ viele Unternehmen haben sich damals für den vorübergehend erweiterten Verlustausgleich mit Rückwirkung entschieden. Was aber, wenn Sie den Betriebsverlust nicht verrechnen konnten, weil in den betreffenden Vorjahren kein steuerpflichtiger Gewinn vorlag, während durch Ihre Entscheidung der Verlustvortrag auf sechs Jahre begrenzt ist? In diesem Fall erklärt der Staatssekretär für Finanzen, dass Sie dennoch die Frist von neun Jahren für den Verlustvortrag in Anspruch nehmen können. Seiner Ansicht nach haben Sie sich damals ‘offenbar versehentlich’ dafür entschieden. Die Steuerbehörde berücksichtigt dies automatisch.
Wenn Sie trotz Ihrer offensichtlich versehentlichen Wahl dennoch an Ihrer ursprünglichen Entscheidung festhalten möchten, können Sie die Steuerbehörde bitten, dies zu berücksichtigen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn noch ein Nachforderungsbescheid vorliegt oder erlassen wird, sodass nachträglich steuerpflichtiger Gewinn entsteht, der für den erweiterten Verlustvortrag zur Verfügung steht.
Achtung!
Es liegt kein offensichtlich versehentlich getroffener Entschluss vor, wenn Sie eine geringe Steuerrückerstattung erhalten haben, im Nachhinein aber doch lieber die längere Frist von neun Jahren für den Verlustvortrag in Anspruch nehmen möchten.
