Bei reiner Vermietung keine feste Einrichtung

Die Gerichtshof hat entschieden, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer keine feste Niederlassung vorliegt, wenn die Tätigkeiten ausschließlich aus der Vermietung von Immobilien bestehen.

Personal

Unter Bezugnahme auf frühere Urteile entscheidet der Gerichtshof, dass erst dann von einer festen Niederlassung gesprochen werden kann, wenn der Vermieter in dem Land, in dem die Vermietung erfolgt, über eigenes Personal verfügt.

Der Fall betrifft eine Gesellschaft mit Sitz auf Jersey. Die Gesellschaft vermietet Immobilien, die sich in Wien (Österreich) befinden. Für diese Vermietungsdienstleistungen hat die Gesellschaft einen Immobilienverwalter bevollmächtigt, der als Vermittler auftritt. Der Vermittler zieht die Miete ein, stellt Betriebskosten in Rechnung und erledigt verschiedene administrative Aufgaben (unter anderem im Rahmen der österreichischen Umsatzsteuererklärungen).

Verlegung

Verfügt der Vermieter über eine feste Niederlassung, muss er in Österreich Umsatzsteuererklärungen einreichen. Ohne feste Niederlassung ist dies nicht erforderlich. Die Umsatzsteuer auf die Miete wird dann auf den Mieter verlagert.

Diese Verlagerungsregelung gibt es auch in den Niederlanden. Bitte beachten Sie: Eine Verlagerungsregelung kann nur angewendet werden, wenn der Mieter über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt, an die die Steuer verlagert werden kann (und um mehrwertsteuerpflichtig mieten zu können, muss der Mieter die Immobilie zu mindestens 90% für Tätigkeiten nutzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen).

Der Vorteil für den Mieter besteht darin, dass er die Mehrwertsteuer nicht vorstrecken muss, sondern die Abführung und den Abzug in seinen eigenen Mehrwertsteuererklärungen verbuchen kann.
Dem Vermieter erspart dies zwar Verwaltungsaufwand, doch die Mehrwertsteuer, die die Kosten belastet, erhält er etwas langsamer zurück.

Inhaltsübersicht