
In welchem Land eine Person im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung versichert ist, wird innerhalb der EU durch eine Verordnung geregelt. Grundsätzlich gilt die Versicherungspflicht im Wohnsitzland; wird jedoch ausschließlich in einem anderen Land gearbeitet, besteht die Versicherungspflicht im Arbeitsland.
In Deutschland gibt es das Phänomen der Minijobs. Für Arbeitnehmer, die weniger als 450 € im Monat verdienen, müssen (nahezu) keine Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden. Diese geringfügigen Beschäftigungen (die offizielle Bezeichnung für Minijobs) bieten jedoch nur eingeschränkten Zugang zu den deutschen Sozialversicherungen.
Wer in den Niederlanden wohnt und in Deutschland in einem (oder mehreren) Minijobs arbeitet, ist gemäß der europäischen Verordnung in Deutschland versichert. Deutschland schließt jedoch Minijobs von (fast) allen Versicherungen aus. Dies hat zur Folge, dass auf beiden Seiten der Grenze keine (oder nur in begrenztem Umfang) Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen in Anspruch genommen werden können.
Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich bestätigt, dass eine Person, die in den Niederlanden wohnt und ausschließlich in einem Minijob in Deutschland arbeitet, in Deutschland sozialversichert ist. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es den Niederlanden jedoch gestattet, diesen Personen dennoch Zugang zu den niederländischen Sozialversicherungen zu gewähren (dies wäre beispielsweise auf der Grundlage der sogenannten Härtefallklausel möglich).
Einer der Fälle, in denen der Gerichtshof diese Entscheidung traf, betraf Frau Franzen, die in den Niederlanden wohnte und in Deutschland als Friseurin arbeitete. Obwohl ihre Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche betrug, waren ihre Einkünfte so gering, dass sie unter die Regelung für Minijobs fiel. Frau Franzen unterlag daher der deutschen Sozialversicherung und hatte keinen Anspruch auf niederländisches Kindergeld. Das deutsche Recht schließt jedoch Personen, die in einem Minijob arbeiten, vom Anspruch auf Kindergeld aus.
Ein weiterer Fall betraf Herrn Giessen, der mit seiner Ehefrau in den Niederlanden lebte. Da die Ehefrau in Deutschland einen Minijob ausübte, wurde der AOW-Partnerzuschlag von Herrn Giessen gekürzt. Schließlich war seine Ehefrau während des Zeitraums, in dem sie im Rahmen des Minijobs in Deutschland arbeitete, nicht in den Niederlanden versichert.
