Eine GmbH hat eine beträchtliche Forderung gegenüber ihrem Geschäftsführer. Die GmbH unternimmt nichts, um die Forderung einzutreiben, obwohl klar ist, dass der Geschäftsführer diese nicht begleichen kann. Der Steuerprüfer macht geltend, dass dieses Untätigbleiben einem Verzicht auf die Forderungen gleichkomme und somit eine Gewinnausschüttung darstelle. Der Geschäftsführer bestreitet dies. Ohne formellen Forderungsverzicht liege kein Verzicht vor.
Darlehen von z. B.
Ein Geschäftsführer und Gesellschafter (DGA) nimmt im Laufe der Jahre erhebliche Beträge von seiner GmbH als Darlehen auf, um eine Immobilie in den Niederlanden, eine Immobilie in Spanien sowie Wertpapiere zu erwerben. Zudem steigt eine Kontokorrentverschuldung an. Ende 2014 beläuft sich die Gesamtverschuldung auf über 2,3 Millionen Euro. Die Gewinnrücklagen der GmbH belaufen sich auf rund 2 Millionen Euro. Aus dem Schriftwechsel mit dem Finanzamt geht hervor, dass der Geschäftsführer die Schulden nicht tilgen kann. Der Wert der Wertpapiere ist gesunken, die niederländische Immobilie wurde verkauft, ohne dass der Erlös zur Tilgung verwendet wurde, und der Geschäftsführer ist 2014 nach Spanien ausgewandert. Der Steuerprüfer erlegt Nachforderungsbescheide für die Jahre 2012 und 2014 auf.
Still sitzen
Der Steuerprüfer macht geltend, dass die GmbH ihre Rechte als Gläubigerin aufgegeben habe, indem sie keine Maßnahmen ergriffen habe, während ein unabhängiger Dritter dies sehr wohl getan hätte. Dieses unprofessionelle Untätigbleiben stellt nach Ansicht des Steuerprüfers eine Gewinnausschüttung dar. Der Geschäftsführer plädiert für einen formal-rechtlichen Ansatz: Erst bei einem Erlass oder einer Liquidation liege ein Verzicht vor. Das bloße Untätigbleiben reiche dafür nicht aus. Das Gericht hebt die Nachforderungsbescheide auf. Der Steuerprüfer legt Berufung ein.
Aufgeben
Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. Januar 2023 kann ein Darlehen nach seiner Gewährung dennoch eine Entnahme darstellen, wenn die GmbH auf ihre Rechte als Gläubigerin verzichtet. Aus der bisherigen Rechtsprechung leitet das Gericht ab, dass bloßes Untätigbleiben für einen Verzicht nicht ausreicht. Erst wenn die Forderung im formalrechtlichen Sinne erlischt, beispielsweise durch Erlass oder Liquidation, liegt ein Verzicht vor. Die GmbH hat keine aktiven Handlungen vorgenommen, aus denen ein formeller Verzicht hervorgeht. Die Gesamtschuld stellt daher keine Gewinnausschüttung dar. Das Berufungsgericht urteilt jedoch, dass der jährliche Anstieg der Kontokorrentverbindlichkeiten in den Jahren 2012 und 2014 eine Gewinnausschüttung darstellt. Zum Zeitpunkt der Gutschrift stand nämlich fest, dass der Geschäftsführer diese Beträge nicht zurückzahlen konnte oder würde.
Gewinnausschüttung
Die bloße Nichtbeitreibung einer Forderung bedeutet noch keinen Verzicht. Dazu ist eine formelle Handlung erforderlich, wie beispielsweise ein Forderungsverzicht. Neue Einbuchungen auf dem Kontokorrentkonto können jedoch unmittelbar als Ausschüttung gelten, wenn zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass der Geschäftsführer die Rückzahlung nicht leisten kann oder will. Geschäftsführende Gesellschafter mit steigenden Schulden gegenüber ihrer GmbH tun gut daran, die Situation rechtzeitig zu beurteilen.
