Bei der Vereinigung beschäftigte Mitglieder

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Am Tag der Arbeit (1. Mai 2015) hat der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass Mitglieder, die gegen Entgelt Arbeiten für den Verein, dem sie angehören, verrichten, für Zwecke der Lohnsteuer von ihrem Verein beschäftigt werden. Ein Arbeitsverhältnis besteht, wenn:
- Arbeit durchgeführt wird;
- bezahlen. empfangen wird;
- und es gibt eine Beschäftigungsverhältnis.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Studentenvereinigung, die ein Kino, ein Café und Mietsäle betrieb sowie Veranstaltungen und Feste organisierte. Die mit diesen Aktivitäten verbundenen Arbeiten wurden ausschließlich von Mitgliedern der Vereinigung ausgeführt. Zum Element Arbeit ist somit zweifellos erfüllt. Und da die Mitglieder eine Vergütung für ihre Arbeit erhalten, ist die Existenz von bezahlen.. Wie so oft in solchen Fällen stellt sich die Frage, ob es einen Beschäftigungsverhältnis des Mitglieds an seine Vereinigung.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Schlussfolgerung des Amsterdamer Berufungsgerichts, dass ein Autoritätsverhältnis besteht. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens auch als (Mit-)Entscheidungsträger fungieren; dass sie selbst die Regeln formulieren, an die sie sich bei der Ausübung ihrer Arbeit halten müssen. Der Gerichtshof unterscheidet zwischen zwei Rollen. Zum einen die Rolle des (Mit-)Entscheidungsträgers und zum anderen die Rolle derjenigen, die die Arbeit tatsächlich zu verrichten haben.

Solche Situationen treten beispielsweise auch bei Sportvereinen auf. Erhält ein Geschäftsführer eines solchen Vereins für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine Vergütung, kann von einem Arbeitsverhältnis keine Rede sein. Denn der Geschäftsführer als solcher steht nicht in einem Weisungsverhältnis zu dem von ihm geleiteten Verein. Die Vergütung, die derselbe Geschäftsführer für seine Tätigkeit als Barkeeper oder Trainer erhält, steht jedoch in einem Arbeitsverhältnis. In seiner Rolle als Barkeeper oder Trainer muss er jedoch die Anweisungen und Weisungen des Vereins befolgen; es besteht also ein Weisungsverhältnis.

Das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses bedeutet natürlich nicht, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer nicht der Einkommensteuer unterliegen, sondern nur, dass der Verein keine Einkommensteuer darauf einbehalten muss. Für den Geschäftsführer sind diese Einkünfte als Einkünfte aus anderen Tätigkeiten zu qualifizieren, die er in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss.

Natürlich leisten viele Mitarbeiter von Rechtsanwaltskanzleien, Ausbilder und andere in einem Verband tätige Personen ihre Arbeit ehrenamtlich, d. h. umsonst und unentgeltlich. Auch dann besteht zwar ein Autoritätsverhältnis, aber es fehlt das Element der Entlohnung. Es versteht sich von selbst, dass nicht nur Geldleistungen als Entgelt gelten, sondern auch Sachleistungen. Werden nur die tatsächlichen Kosten erstattet, die dem Arbeitnehmer für die Ausführung der Arbeit angemessenerweise entstehen, liegt ebenfalls kein Arbeitsverhältnis vor. Dies ist häufig mit dem sogenannten Ehrenamtsmodell verbunden. Das Risiko einer unzutreffenden Qualifizierung einer Vergütung liegt beim Verein. Er erhält etwaige zusätzliche Steuerbescheide.

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