
Während der Corona-Krise hat eine weitaus größere Zahl von Selbstständigen ihr Unternehmen in eine GmbH umgewandelt. Dies berichtet BNR.
Steuerlich: Halten Sie Ihre Absicht fest
Steuerlich kann die Einbringung Ihres Unternehmens in eine GmbH rückwirkend zum 1. Januar 2020 gelten. Sie müssen Ihre Absicht zur Einbringung dann spätestens am 30. September 2020 schriftlich festhalten und dies mithilfe eines Formulars beim Finanzamt melden. Diese schriftliche Festhaltung erfolgt in der Regel in Form einer Absichtserklärung (Einzelunternehmen) oder eines Vorvertrags (Personengesellschaft oder VOF).
Die Gründung der BV und die Einbringung des Unternehmens müssen anschließend spätestens bis zum 31. März 2021 abgewickelt sein (dies muss bei einem Notar erfolgen). Wenn Sie die GmbH nach dem 31. Dezember 2020 gründen, müssen Sie jedoch berücksichtigen, dass der Gewinn aus mehr als einem Kalenderjahr in einem (langen) Steuerjahr besteuert wird. Dies kann vorteilhaft oder nachteilig sein.
Um die steuerliche Rückwirkung in Anspruch nehmen zu können, muss die steuerliche Regelung für die stille Einbringung genutzt werden können.
Die genannten Termine gelten für Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Für Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr gelten die am Ende dieses Geschäftsjahres angepassten Termine.
Rechtlich keine rückwirkende Wirkung
Der wichtigste Grund für die Umwandlung eines Unternehmens in eine GmbH wird, wie wir vermuten, während der Corona-Krise in der Begrenzung der Haftung des Unternehmers liegen. Hierfür gilt jedoch keine rückwirkende Kraft. Wenn die Beschränkung der Haftung des Unternehmers das (Haupt-)Ziel der Umwandlung in eine GmbH ist, ist es im Allgemeinen ratsam, die GmbH so schnell wie möglich zu gründen und das Unternehmen einzubringen.
Wichtig ist jedoch, dass Unternehmer sich bewusst sind, dass eine GmbH kein Wundermittel ist, um im Privatbereich jegliche Haftung auszuschließen. Es bleibt unter anderem wichtig, dass der Unternehmer die GmbH wie ein “sorgfältiger Geschäftsführer” führt und dass die Trennung des Privatvermögens vom Vermögen der GmbH strikt eingehalten wird.
Die Einbringung des Unternehmens muss auf der Grundlage einer Bilanz erfolgen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht älter als sechs Monate ist. Der Jahresabschluss 2019 mit der Bilanz zum 31. Dezember 2019 kann dafür inzwischen nicht mehr herangezogen werden. Eine Einbringung im zweiten Halbjahr muss auf der Grundlage von Zwischenzahlen erfolgen.
Steuervorteil
Natürlich wird für Unternehmer, denen es gerade während der Corona-Krise gut geht, vor allem der steuerliche Vorteil ausschlaggebend für die Umwandlung in eine GmbH sein. Diese Unternehmer können durchaus von der steuerlichen Rückwirkung profitieren, vorausgesetzt, dass ihnen dadurch kein einmaliger Steuervorteil entsteht.
Unternehmer, deren Unternehmen aufgrund der Corona-Krise geringere Ergebnisse erzielt, sollten den mit der Umwandlung in eine GmbH verbundenen steuerlichen Nachteil als eine Art Versicherungsprämie betrachten. Dabei ist es jedoch wichtig, dass sie sich genau vor Augen führen, welche (Haftungs-)Risiken durch die BV tatsächlich gemindert oder vermieden werden. Den steuerlichen Nachteil können wir für Sie berechnen.
