Ein Beamter kauft über Jahre hinweg private Waren auf Kosten seines Arbeitgebers. Dabei schaltet er eine Firma für Büroeinrichtung als Zwischenhändler ein. Diese Firma bezahlt die Lieferanten, stellt der Gemeinde eine Rechnung mit einem Aufschlag aus und zieht die Mehrwertsteuer auf den Einkaufsrechnungen ab. Der Steuerprüfer lehnt den Vorsteuerabzug ab und erhebt die der Gemeinde in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nachträglich. Das Gericht in 's-Hertogenbosch gibt dem Steuerprüfer Recht. Das Unternehmen ist kein Abnehmer der Lieferanten und kann die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht berichtigen.
Über acht Tonnen an privaten Einkäufen
Der Beamte ist Leiter der internen Dienste einer Gemeinde. In dieser Funktion ist er befugt, Beschaffungsaufträge zu erteilen und Rechnungen zur Zahlung freizugeben. Davon macht er in großem Umfang Missbrauch. Er bestellt private Waren bei Lieferanten und lässt die Rechnungen an ein Büroausstattungsunternehmen adressieren, das fester Lieferant der Gemeinde ist. Anschließend fordert er dieses Unternehmen auf, die Rechnungen zu begleichen, eine neue Rechnung mit einem Aufschlag von etwa 10% auszustellen und diese an die Gemeinde zu senden. Dazu stellt er Auftragsbestätigungen mit vagen Beschreibungen wie ‘erbrachte Leistungen’ oder ‘gelieferte Materialien’ aus. Für die Jahre 2013 bis einschließlich 2016 beläuft sich der Betrag auf über 862.000 €.
Kein Abnehmer, kein Vorsteuerabzug
Das Gericht urteilt, dass das Unternehmen kein Abnehmer der Lieferanten ist. Der Beamte hat selbst Kontakt zu den Lieferanten aufgenommen und die Verträge abgeschlossen. Das Unternehmen war lediglich an der administrativen und finanziellen Abwicklung beteiligt. Damit ist das Unternehmen kein Kommissionär. Die Vermittlung bezieht sich nämlich nicht auf die Erbringung der Leistungen, sondern auf die Abwicklung bereits erbrachter Leistungen. Das Unternehmen hat daher keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug für die von den Lieferanten in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer.
Keine Berichtigung wegen ungerechtfertigter Bereicherung
Das Unternehmen hat der Gemeinde Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, obwohl es selbst keine Leistungen erbracht hat. Diese Mehrwertsteuer muss es gesetzlich abführen. Das Gericht weist den Antrag auf Überprüfung dieser Mehrwertsteuer zurück. Das Unternehmen hat die Rechnungen nicht korrigiert. Würde die Mehrwertsteuer neu festgesetzt, würde das Unternehmen diese als Einnahme verbuchen, obwohl es der Gemeinde mitgeteilt hatte, dass die Mehrwertsteuer im Rahmen der Steuererklärung entrichtet werde. Dies würde eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen.
Vorschlag des Gerichts
Die Folge ist eine erhebliche finanzielle Belastung für das Unternehmen: kein Vorsteuerabzug und gleichzeitig die Abführung der der Gemeinde in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer. Darüber hinaus fordert die Gemeinde in einem Zivilverfahren Schadenersatz. Das Gericht schlägt dem Steuerprüfer vor, einen eventuellen Schadensersatz an die Gemeinde von der Nachforderungsbescheinigung abzuziehen. Denn für diesen Betrag liegt dann keine ungerechtfertigte Bereicherung mehr vor. Zu einem Vergleich ist es jedoch nicht gekommen.
