Die Bezirksgericht Nordholland ist der Ansicht, dass die von einem Unternehmer vorgelegten Belege für die geschäftliche Notwendigkeit der getätigten Ausgaben unzureichend sind.
Welche Ausgaben sind absetzbar?
Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt eindeutig: Ein Unternehmer, der Ausgaben als von seinem Gewinn abzugsfähige Kosten geltend macht, muss nachweisen, dass diese Ausgaben im Interesse des Unternehmens getätigt wurden. Ist ihm oder ihr dieser Nachweis gelungen, darf das Finanzamt diesen nur noch in geringem Umfang überprüfen. Das bedeutet, dass das Finanzamt nicht hinterfragen darf, ob die geschäftlichen Ausgaben auch gerechtfertigt sind. Die Steuerbehörde darf jedoch weiterhin versuchen, nachzuweisen, dass die Ausgaben auch der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Unternehmers dienen und/oder dass ein vernünftig denkender Unternehmer die Kosten nicht in diesem Umfang getätigt hätte.
Champagner
Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Gericht steht der Nachweis, dass die Ausgaben im Interesse der geschäftlichen Belange des Unternehmens getätigt wurden. Der Fall betrifft eine Holdinggesellschaft, die die Anteile an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hält. Die Holdinggesellschaft macht Ausgaben in Höhe von gut 7.000 € für Champagner und andere alkoholische Getränke geltend. Das Gericht entscheidet, dass die Holding mit einer allgemeinen Beschreibung der (Verwendung) dieser Artikel als Geschenke für Geschäftspartner nicht ausreichend begründet hat, dass die Ausgaben einen ausreichenden geschäftlichen Bezug aufweisen.
Die Behauptung des Betroffenen, es sei angesichts seines Gesundheitszustands und seiner langen Arbeitswochen nicht plausibel, dass er das Getränk selbst konsumiere, ist für die Beantwortung der Frage, ob es sich um geschäftliche Ausgaben handelt, nicht relevant.
Kosten für das Abendessen
Was die Ausgaben für Geschäftsessen in Höhe von gut 14.000 € betrifft, die zu Lasten des Gewinns verbucht wurden, konnte der Unternehmer für etwa 5.000 € glaubhaft machen, dass es sich um geschäftliche Ausgaben handelt. Dieser Betrag wurde daher von der Steuerbehörde als abzugsfähige Kosten anerkannt. Bei den übrigen Abendessen wurde anhand der lediglich summarischen, handschriftlichen Vermerke auf den Kassenbelegen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Essen einen ausreichenden geschäftlichen Charakter hatten. Die Absetzung dieser Ausgaben wurde nach Ansicht des Gerichts zu Recht abgelehnt.
