Befristete Überbrückungsregelung für flexible Arbeitskräfte (TOFA) – Update vom 11. Juli 2020

Minister Koolmees teilt dem Parlament in einem Schreiben wissen, dass er das UWV beauftragt hat, die befristete Überbrückungsregelung für flexible Arbeitskräfte (TOFA) einzuführen. Der Gesetzestext der Regelung wurde am 11. Juni 2020 im Staatsanzeiger.

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Diese Antragsstelle wurde am 22. Juni 2020 eröffnet. Sie sollte anschließend drei Wochen lang geöffnet sein. Ein Antrag musste daher spätestens am 12. Juli 2020 eingereicht werden, aber die Bundesregierung teilt mit, dass diese Frist um zwei Wochen verlängert wurde, sodass der Antrag nun bis einschließlich 26. Juli 2020 gestellt werden kann.

Die Bruttozahlung beträgt 550 € pro Monat für die Monate März, April und Mai 2020. Anspruch auf die Zahlung hat, wer:

  • wenn der Arbeitnehmer im Februar 2020 mindestens 400 € Lohn (aus einem aktuellen Arbeitsverhältnis) erhalten hat;
  • wenn der Arbeitnehmer im März 2020 mindestens 1 € Lohn (aus einem aktuellen Arbeitsverhältnis) erhalten hat;
  • am 1. April 2020 mindestens 18 Jahre alt war (für Personen unter 18 Jahren gilt die Fürsorgepflicht ihrer Eltern) und das AOW-Rentenalter noch nicht erreicht hatte (ab diesem Alter besteht Anspruch auf AOW);
  • im April 2020 mindestens 50% weniger Lohn erhalten hat als im Februar 2020;
  • seit dem 1. März 2020 einen erheblichen Einkommensverlust erlitten haben (50% oder mehr);
  • im April 2020 höchstens 550 € Lohn bezogen hat;
  • erklärt schriftlich:
    • aufgrund eines erlittenen Einkommensverlusts die Beihilfe als Beitrag zu den üblichen Lebenshaltungskosten benötigt;
    • im Zeitraum April 2020 keine Lohnausfallbeihilfe oder eine vergleichbare Leistung bezogen zu haben.

Für diese Regelung gilt nicht die Voraussetzung, dass der Antragsteller arbeitslos sein muss (wie dies beim Arbeitslosengeld und bei der Sozialhilfe der Fall ist). So können beispielsweise Zeitarbeitskräfte, die sich aufgrund eines erkrankten Mitbewohners in häuslicher Quarantäne befinden, Anspruch auf die TOFA geltend machen.

Der Wohnort des Antragstellers spielt keine Rolle. Das bedeutet, dass auch Grenzgänger und Arbeitsmigranten, die die Voraussetzungen erfüllen, die TOFA in Anspruch nehmen können.

Anfrage

Der Antrag muss beim UWV gestellt werden. Zu diesem Zweck wird ein digitales Portal eingerichtet. Darüber hinaus wird es möglich sein, den Antrag mit einem Antragsformular in Papierform einzureichen (dieses Formular kann telefonisch beim UWV angefordert werden).

Die Leistung wird nicht monatlich festgelegt, sondern nachträglich als Einmalbetrag ausgezahlt.

Steuerrechtlich

Steuerlich wird die Zuwendung als Entgelt aus einem früheren Arbeitsverhältnis behandelt. Das UWV wird als Abzugsverpflichteter Lohnsteuern darauf einbehalten. Dabei wird in allen Fällen der allgemeine Steuerfreibetrag angewendet (was dazu führen wird, dass ein Teil der Empfänger einer TOFA-Leistung nachträglich in seiner Einkommensteuererklärung eine Nachzahlung leisten muss).

Als Teil des steuerpflichtigen Einkommens wirkt sich die TOFA-Leistung auf die Zulagen aus.

Die TOFA-Leistung gilt nicht als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung.

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