Körperschaftsteuerbefreiung für Stiftungen und Vereine

Eine Stiftung und ein Verein können (teilweise) der Körperschaftsteuer unterliegen. Dies ist der Fall, wenn und soweit die Stiftung oder der Verein ein Unternehmen betreibt oder mit Steuerpflichtigen in Wettbewerb tritt.

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuer (KSt) ist auf den Gewinn zu entrichten, den die Stiftung oder der Verein erzielt. Dabei handelt es sich ausschließlich um den Gewinn, der im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit erzielt wurde.

Die Steuer beträgt im Jahr 2020: 25% des steuerpflichtigen Betrags (ab 2021 beträgt dieser Steuersatz: 21,7%). Auf die ersten 200.000 € des steuerpflichtigen Betrags sind jedoch nur 16,5% zu entrichten (ab 2021 beträgt dieser Steuersatz: 15%).

Die Sätze für 2021 gelten natürlich unter Vorbehalt von Änderungen. Für die Jahre vor 2020 gelten höhere Sätze. Die Steuerbehörde kann die Körperschaftsteuer in der Regel für maximal die fünf Jahre vor dem Jahr erheben, in dem die Steuerbescheide erlassen werden.

Freistellung

15% (oder mehr) des erzielten Gewinns an das Finanzamt abführen zu müssen, ist natürlich ärgerlich. Glücklicherweise können viele Stiftungen und Vereine eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Diese gilt, wenn der Jahresgewinn nicht höher als 15.000 € ist oder der Gewinn in fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht höher als 75.000 € (die Gewinnobergrenze) beträgt. ACHTUNG: Für diese 75.000 € wird der Gewinn in Verlustjahren auf 0 € gesetzt.

Wie funktioniert diese Befreiung bei einer Stiftung oder einem Verein, der noch keine fünf Jahre besteht? Diese Frage wurde in einem Fall behandelt, in dem das Berufungsgericht Arnhem-Leeuwarden kürzlich Urteil hat entschieden. Das Urteil betrifft einen Berufsverband für Stylisten. Die steuerpflichtigen Gewinne dieses Verbandes belaufen sich auf:

2010€ 9.884
2011€ 28.433
2012€ 31.414

Sowohl 2011 als auch 2012 lag der Jahresgewinn über 15.000 €. Die Gesamtsumme der drei Jahre übersteigt jedoch nicht 75.000 €. Das Gericht entscheidet, dass die Gewinnobergrenze zeitanteilig anzuwenden ist: 3/5 * 75.000 € = 45.000 €. Der Gesamtgewinn für die Jahre 2010, 2011 und 2012 beträgt 69.731 €, sodass der Verein die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt und auf seinen Gewinn Körperschaftsteuer zahlen muss.

Besondere Aufmerksamkeit seitens der Steuerbehörden

Die Steuerbehörde hat im Jahr 2019 eine Programm ein Projekt ins Leben gerufen, das darauf abzielt, die Aufklärung von (Vorständen von) Stiftungen und Vereinen (in diesem Zusammenhang bezeichnet als Stivers). Dieses Programm richtet sich in erster Linie an Wohnungseigentümergemeinschaften (VvE) und die E-Sport-Branche. Später sind dann andere Branchen an der Reihe.

Die Aktion besteht darin, eine Schreiben wonach die Vorstände zunächst selbst anhand eines Webmoduls beurteilen müssen, inwieweit ihre Stiftung oder ihr Verein steuerpflichtig sein könnte. Wenn sie zu keinem Ergebnis kommen, können sie die Steuerbehörde um eine ausführlichere Beurteilung bitten.

Die Maßnahmen gegenüber Stivers betreffen natürlich nicht nur die Körperschaftsteuer, sondern auch die Lohn- und Umsatzsteuer (MwSt.). Wenn Sie mehr über die Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen erfahren möchten, lesen Sie unseren ausführlichen Notiz.

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