
Minister Schippers von der VWS hat den Betrag für die Vermögensprüfung beim Pflegegeld für 2015 bekannt gegeben. Wenn die Grundlage für die Einkünfte aus Ersparnissen und Kapitalanlagen (Feld 3) höher ist als die Summe aus: dem abgabenfreien Vermögen plus 82.093 €, gibt es eine Leistung für das ganze Jahr 2015 kein Anspruch auf das Pflegegeld. Der neue Betrag des steuerfreien Vermögens wurde noch nicht bekannt gegeben. Für das Jahr 2014 beträgt das abgabenfreie Vermögen 21.139 € (für Steuerpartner das Doppelte: 42.278 €). Das bedeutet, dass kein Anspruch auf das Pflegegeld besteht, wenn die Bemessungsgrundlage in Feld 3 103.232 € (für Steuerpartner: 124.371 €) übersteigt.
Für staatliche Rentner ist das steuerfreie Vermögen aufgrund des Altersfreibetrags oft höher. Für 2014 beträgt es 27.984 €, wenn das Arbeits- und Haushaltseinkommen (Feld 1) 14.302 € nicht übersteigt, oder 13.992 €, wenn das Arbeits- und Haushaltseinkommen zwischen 14.302 € und 19.895 € liegt. Bei einem Arbeits- und Haushaltseinkommen von über 19.895 € haben AOW-Empfänger keinen Anspruch auf den Alterszuschlag. Der Alterszuschlag gilt pro Steuerpartner.
Alle diese Zahlen beziehen sich auf das Steuerjahr 2014. Die indexierten Beträge für 2015 werden nur geringfügig höher sein. Diese Beträge werden Ende 2014 bekannt gegeben.
Die Grundlage für Feld 3 wird jedes Jahr am 1. Januar festgelegt. Die Situation am 1. Januar 2015 ist daher für die Leistungen des Jahres 2015 von Bedeutung. Es müssen also vor dem 1. Januar 2015 Maßnahmen ergriffen werden, um die Basis von Feld 3 so zu verringern, dass ein Anspruch auf Pflegegeld (und/oder Mietzuschuss, siehe unten) entsteht. Welche Maßnahmen ergriffen werden (oder nicht), hängt von den persönlichen Präferenzen des (potenziellen) Anspruchsinhabers ab. Der VWGNijhof ist Ihnen bei dieser Überlegung gerne behilflich.
Der Mietzuschuss enthält ebenfalls eine Bedürftigkeitsprüfung. Im Gegensatz zum Krankenpflegegeld entspricht diese Prüfung nur dem Freibetrag in Feld 3, d. h. ohne den zusätzlichen Betrag von 82.093 €. Auch beim Mietzuschuss führt das Überschreiten des Freibetrags dazu, dass für das gesamte Jahr kein Anspruch auf den Zuschuss besteht.
Der oben beschriebene Altersfreibetrag für das steuerfreie Kapital in Feld 3 wird abgeschafft. Diese Maßnahme ist Teil des Gesetzentwurfs für den Steuerplan 2015, der kürzlich vom Unterhaus angenommen wurde und am 1. Januar 2015 in Kraft tritt, sofern der Senat zustimmt. Glücklicherweise wird der Seniorenfreibetrag nicht sofort zu diesem Zeitpunkt abgeschafft. Diese Maßnahme wird erst am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Maßnahmen zur Vorwegnahme dieser Änderung können daher noch im Jahr 2016 durchgeführt werden.
