Beauftragter ohne VAR, der nicht der Lohnsteuer unterliegt

VAR-Beauftragter für Lohnsteuer VWGNijhof

Was die steuerliche Situation des Wirtschaftsprüfers betrifft, so erklärte Staatssekretär Wiebes vom Finanzministerium gegen Ende der Beratung des Gesetzentwurfs DBA-Gesetz (der Gesetzentwurf zur Abschaffung der VAR) im Senat mit einer überraschenden Zusage. Dies war vor allem deshalb überraschend, weil Wiebes in früheren Phasen der Beratung dieses Gesetzentwurfs noch völlig gegenteilige Ansichten geäußert hatte.

Aufsichtsratsmitglied

Die Aufgabe eines Aufsichtsratsmitglieds besteht darin, die Arbeitsweise (der Geschäftsführung) der Einrichtung (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung, Verein, Genossenschaft) zu überwachen, bei der es bestellt wurde. Eine solche Aufsichtsfunktion kann natürlich nicht unter der Weisungsbefugnis der zu überwachenden Einrichtung ausgeübt werden. Von einem echten Arbeitsverhältnis im Sinne der Lohnsteuer liegt zwischen dem Aufsichtsratsmitglied und dieser Einrichtung daher kein Fall vor.

Fiktive Beschäftigung

Das Lohnsteuergesetz stuft die Beziehung zwischen dem Aufsichtsratsmitglied und der Einrichtung jedoch als eine fiktives Arbeitsverhältnis. Daher muss die Einrichtung von der an den Kommissar gezahlten Vergütung Lohnsteuern einbehalten.

VAR

Dies kann nur dann risikolos unterbleiben, wenn der Wirtschaftsprüfer über eine gültige VAR-wuo oder VAR-Geschäftsführer nachweist, dass er die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds in seiner Eigenschaft als Unternehmer oder Geschäftsführer und Großaktionär wahrnimmt. Das bereits erwähnte DBA-Gesetz hebt jedoch die VAR auf, was zur Folge hat, dass für jedes Aufsichtsratsmitglied Lohnsteuern einbehalten werden.

Zusage

Während der Beratung des Gesetzentwurfs zum DBA-Gesetz im Ersten Senat ist Wiebes jedoch von seinen früheren Standpunkten abgerückt und hat zugesagt, das fiktive Arbeitsverhältnis für Aufsichtsratsmitglieder abzuschaffen. Dies soll zunächst durch einen politischen Beschluss erfolgen. Daraufhin wird eine Änderung des Lohnsteuergesetzes folgen.

Jedes Aufsichtsratsmitglied

Die Abschaffung des fiktiven Arbeitsverhältnisses hat zur Folge, dass die Vergütung eines einzigen Aufsichtsratsmitglieds nicht mehr der Lohnsteuer unterliegt. Jeder Aufsichtsratsmitglied muss die Vergütung in seiner Einkommensteuererklärung selbst als Einkünfte aus sonstigen Tätigkeiten (ROW) oder als Gewinn aus unternehmerischer Tätigkeit (Wuo) angeben. Und er muss darauf die Einkommensteuer sowie den einkommensabhängigen Beitrag gemäß dem Krankenversicherungsgesetz nachträglich entrichten.

Die Befreiung der Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds von der Lohnsteuer bedeutet auch, dass die im Rahmen der Lohnsteuer vorgesehenen Vergünstigungen nicht in Anspruch genommen werden können. Für den aus dem Ausland stammenden Aufsichtsratsmitglied kann dies die 30%-Regelung sein (30% der Vergütung steuerfrei zum Ausgleich extraterritorialer Kosten). Aber auch beispielsweise die Kilometerpauschale (bis zu 0,19 € pro Kilometer) wird nun bei der Besteuerung berücksichtigt.
Demgegenüber stehen die tatsächlichen Kosten, die dem Aufsichtsratsmitglied im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Aufsichtsratsfunktion entstehen und die grundsätzlich abzugsfähig sind. Das Aufsichtsratsmitglied muss diese tatsächlichen Kosten jedoch zur Zufriedenheit der Steuerbehörde glaubhaft nachweisen können.

Aufgabe

Die Einrichtung, bei der der Wirtschaftsprüfer seine Tätigkeit ausübt, muss die Vergütung des Wirtschaftsprüfers natürlich nicht mehr in der Lohnbuchhaltung erfassen. Allerdings muss jedes Jahr vor dem 1. Februar eine Aufstellung über die im Vorjahr an Dritte gezahlten Beträge vorgelegt werden (IB47/49). Anhand dieser Meldung überprüft das Finanzamt, ob der Wirtschaftsprüfer die Vergütung ordnungsgemäß in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hat.

Opt-in

Ein Wirtschaftsprüfer, der dennoch die Erleichterungen bei der Lohnsteuer in Anspruch nehmen möchte, kann sich dafür möglicherweise gemeinsam mit der Einrichtung, die die Vergütung des Wirtschaftsprüfers auszahlt, für die sogenannte “Opt-in“. Die Parteien entscheiden sich dann gemeinsam dafür, ihr Rechtsverhältnis für die Lohnsteuer dennoch fiktiv als Arbeitsverhältnis einzustufen. Diese Entscheidung wird anhand eines vom Finanzamt zur Verfügung gestellten Formular.

DBA-Gesetz

Das DBA-Gesetz ist so gut wie verabschiedet. Es fehlt nur noch die formelle Abstimmung im Senat. Diese ist für Dienstag, den 2. Februar 2016, vorgesehen. Es wird erwartet, dass der Gesetzentwurf angenommen wird. Die endgültige Abschaffung der VAR mit einer Übergangsfrist von einem Jahr erfolgt dann am 1. Mai 2016. Derzeit ist noch nicht ganz klar, ob das fiktive Arbeitsverhältnis des Aufsichtsratsmitglieds ebenfalls zu diesem Zeitpunkt abgeschafft wird.

MEHRWERTSTEUER

Hinsichtlich der Mehrwertsteuer ändert sich bei den Vergütungen für Aufsichtsratsmitglieder nichts. Der Aufsichtsratsmitglied muss auf die Vergütung Mehrwertsteuer abführen, es sei denn, er wurde von der Steuerbehörde nicht als mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer anerkannt oder die geschuldete Mehrwertsteuer bleibt unter dem Schwellenwert der Kleinunternehmerregelung (Kor) (im letzteren Fall kann beim Finanzamt eine Befreiung von den Aufzeichnungspflichten beantragt werden).

 

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