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Der Steuersatz für Veranlagungen zur Körperschaftsteuer wird zum 1. Januar 2022 wieder vollständig auf das ursprüngliche Niveau von 8% zurückgesetzt.
Aktion vor dem 1. November
Wenn Sie für das Jahr 2020 noch Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer schulden und die Steuererklärung noch nicht eingereicht haben oder keinen vorläufigen Steuerbescheid in der richtigen Höhe beantragt haben, empfehlen wir Ihnen, so schnell wie möglich einen (erneuten) vorläufigen Steuerbescheid beim Finanzamt zu beantragen. Dies gilt insbesondere für Körperschaftsteuerbescheide, bei denen Sie so ab dem 31. Dezember 2021 einen hohen Steuersatzerhöhungssatz (8%) vermeiden können.
Die Steuerbehörde berechnet ab dem 1. Juli 2021 Steuerzinsen auf die noch zu zahlende Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für das Jahr 2020. Falls Ihre Steuerbescheide noch nicht ergangen sind oder der festgesetzte Betrag nicht hoch genug ist, sollten Sie so schnell wie möglich Maßnahmen ergreifen.
Wird vor dem 1. November dieses Jahres ein vorläufiger Körperschaftsteuerbescheid beantragt, ist davon auszugehen, dass der Bescheid noch vor dem 31. Dezember 2021 ergeht.
Zurück zur Normalität
In unserem Artikel Steuerzinsen: lieber vermeiden Wir haben darauf hingewiesen, dass der Steuerzins nach einer Phase, in der er bei 0,01% lag, wieder “zur Normalität zurückkehrte”. Wir haben damals darauf hingewiesen, dass der Steuerzins sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Körperschaftsteuer wieder auf 4% angehoben werden würde. Für die Körperschaftsteuer folgt nun die weitere Anhebung auf 8%.
