
Die Finanzamt fordert Unternehmer nachdrücklich auf, vor dem 1. Juli 2021 eine Verlängerung der im Zusammenhang mit der Corona-Krise gewährten besonderen Zahlungsfrist für Steuerschulden zu beantragen. Um welche Situation handelt es sich?
Zwei Raten
Im Rahmen der außerordentlichen Zahlungsaufschiebung im Zusammenhang mit der Corona-Krise sind zwei Fristen von Bedeutung:
- die Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrags auf eine außerordentliche Zahlungsfristverlängerung;
- die Zeit danach.
Für die erste Rate wird die außerordentliche Zahlungsfristverlängerung nahezu bedingungslos gewährt.
Für einen Antrag auf Verlängerung der besonderen Zahlungsfrist nach Ablauf der ersten drei Monate gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen. In vielen Fällen ist ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich.
Tilgung
Alle während des Zeitraums der außerordentlichen Stundung aufgelaufenen Steuerschulden bleiben bestehen. Der Gesamtbetrag dieser Schulden muss ab dem 1. Oktober 2021 in 36 gleichen monatlichen Raten getilgt werden. Eine schnellere Tilgung ist selbstverständlich zulässig. Sollte eine Tilgung innerhalb von 36 Monaten nicht möglich sein, können sich Unternehmer an die Steuerbehörde wenden, um individuelle Vereinbarungen zu treffen.
Diese großzügige Tilgungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen:
- zwar einen Antrag auf einen besonderen Zahlungsaufschub gestellt hat (erste Frist von 3 Monaten);
- jedoch keinen Antrag auf Verlängerung dieser Zahlungsfrist gestellt hat;
- und die nach Ablauf der ersten Frist von drei Monaten entstandenen Steuerschulden nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht beglichen hat.
Alle ausstehenden Steuerschulden müssen dann grundsätzlich bis zum 1. Juli 2021 beglichen werden. Dies gilt auch für Steuerschulden, die vor der Corona-Krise (vor dem 12. März 2020) entstanden sind und für die eine besondere Zahlungsfrist gewährt wurde (die Pre-Corona-Schulden).
Reparatur
Dies kann behoben werden, indem noch vor dem 1. Juli 2021 ein Antrag auf Verlängerung des besonderen Zahlungsaufschubs gestellt wird. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Steuerbehörde dann eine inhaltliche Prüfung durchführt. Wenn die ausstehende Steuerschuld zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags auf einen besonderen Zahlungsaufschub mehr als 20.000 € betrug, muss dem Finanzamt bei dem Antrag auf Verlängerung des besonderen Zahlungsaufschubs eine Erklärung eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt werden.
Zweifel
Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie alle Steuerschulden beglichen haben? Am Ende unseres Informationsblatts zum außerordentlichen Zahlungsaufschub erfahren Sie, wie Sie beim Finanzamt eine Schuldenübersicht anfordern können. Dieses Informationsblatt finden Sie hier.
Visuell
Die Steuerbehörde hat all dies in einer übersichtlichen Grafik zusammengefasst:

