
Ein mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer, der mehrwertsteuerpflichtige Leistungen erbringt, darf die auf eingekaufte Waren und Dienstleistungen an Lieferanten gezahlte Mehrwertsteuer abziehen. In deiner niederländischen Mehrwertsteuererklärung darfst du jedoch nur die niederländische Mehrwertsteuer abziehen.
Ausländische Mehrwertsteuer
Mit „ausländischer Mehrwertsteuer“ meinen wir die Mehrwertsteuer, die Ihr Lieferant in einem anderen Land als den Niederlanden an die Steuerbehörde abführt. Diese Mehrwertsteuer dürfen Sie in den Niederlanden nicht abziehen.
Auf Waren und Dienstleistungen, die Sie von einem ausländischen Lieferanten beziehen, wird bei weitem nicht immer ausländische Mehrwertsteuer erhoben. Innerhalb der Europäischen Union (EU) wird die Mehrwertsteuer in vielen Fällen auf den Abnehmer verlagert, da es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Dienstleistung handelt. Sie führen dann niederländische Mehrwertsteuer ab, die Sie in Ihrer niederländischen Umsatzsteuererklärung abziehen dürfen.
Zurückfordern
Ausländische Mehrwertsteuer muss in dem Land zurückgefordert werden, in dem sie entrichtet wurde. Innerhalb der Europäischen Union muss dieser Antrag vor dem 1. Oktober des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Vorsteuerabzug bezieht. Die Mehrwertsteuer, die Sie 2018 in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlt haben, müssen Sie vor dem 1. Oktober 2019 zurückfordern. Die Toleranz bei (leicht) verspätet eingereichten Anträgen ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich.
Den Antrag auf Rückerstattung reichen Sie über ein spezielles Formular ein Internetportal der niederländischen Steuerbehörde. ACHTUNG: Für die Anmeldung bei diesem Portal benötigst du einen anderen Benutzernamen und ein anderes Passwort als für die Anmeldung beim Unternehmerportal, über das du unter anderem deine Umsatzsteuererklärung einreichen kannst. Um nicht in Zeitnot zu geraten, ist es ratsam, den Benutzernamen und das Passwort rechtzeitig vor dem 1. Oktober zu beantragen.
Über das EU-Portal wird Ihr Antrag digital an die Steuerbehörde des betreffenden EU-Mitgliedstaats weitergeleitet. Sie erhalten von diesem Mitgliedstaat einen Bescheid über den zu erstattenden Mehrwertsteuerbetrag. Einige Tage nach Erlass dieses Bescheids wird Ihnen der betreffende Mitgliedstaat den im Bescheid genannten Betrag auszahlen.
Wenn Sie in einem Land außerhalb der EU Mehrwertsteuer gezahlt haben, müssen Sie prüfen, welche Vorschriften und Fristen in diesem Land für die Erstattung der Mehrwertsteuer gelten.
