Beachten Sie die gestaffelten Steuersätze bei der Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz (KSt) weist eine sogenannte Steuerstufenregelung auf. Wenn zu einer steuerlichen Einheit mehrere GmbHs gehören, die jeweils eigene Gewinne erzielen, kann es vorteilhaft sein, die steuerliche Einheit aufzulösen.

Aufhebung der steuerlichen Einheit

Die steuerliche Einheit für die Körperschaftsteuer kann auf zwei Arten aufgelöst werden, und zwar durch:

  • die für die Bildung einer steuerlichen Einheit festgelegten Voraussetzungen nicht mehr zu erfüllen (beispielsweise durch den Verkauf von Anteilen, wodurch die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft unter 95% sinkt);
  • bei der Steuerbehörde die Aufhebung zu beantragen.

Den Antrag auf Auflösung der steuerlichen Einheit stellst du mit einem Schreiben an das Finanzamt. Du musst diesen Antrag vor dem Zeitpunkt stellen, zu dem du die Auflösung vornehmen möchtest. Wenn du beispielsweise die Auflösung zum 1. Januar 2020 vornehmen möchtest, muss das Finanzamt deinen Antrag spätestens am 31. Dezember 2019 erhalten haben. Du solltest dir das also noch vor Jahresende einmal ansehen (oder ansehen lassen).

REMEMBER

Es ist wichtig, dass Sie sich bewusst machen, dass die Auflösung einer steuerlichen Einheit im Rahmen der Körperschaftsteuer auch nachteilige Folgen haben kann. So kann es beispielsweise im Zusammenhang mit dem Investitionsabzug für kleine Unternehmen zu einer fiktiven Hinzurechnung bei Desinvestitionen kommen, gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten müssen möglicherweise neu bewertet werden, es entsteht ein neuer Anschaffungswert, und innerhalb der steuerlichen Einheit müssen möglicherweise noch verschobene (stille) Rücklagen abgerechnet werden.

Tarifstufe

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 25%. Auf die ersten 200.000 € des steuerpflichtigen Betrags, die sogenannte “Steuerstufe”, sind jedoch „nur“ 19% Körperschaftsteuer zu entrichten. Eine steuerliche Einheit, bestehend aus einer Mutter- und einer Tochtergesellschaft, mit einem steuerpflichtigen Betrag von 450.000 € zahlt daher 100.500 € Körperschaftsteuer:

  • 19% * € 200.000 = € 38.000;
  • 25% * € 250.000 = € 62.500.

Wenn die steuerliche Einheit aufgelöst wird und jede der BVs einen steuerpflichtigen Betrag von 225.000 € erzielt, zahlen sie jeweils 44.250 € Körperschaftsteuer:

  • 19% * € 200.000 = € 38.000;
  • 25% * € 25.000 = € 6.250.

Die insgesamt geschuldete Körperschaftsteuer beläuft sich dann auf 88.500 €. Die Einsparung Infolge der Auflösung der steuerlichen Einheit ergibt sich dann ein Betrag von € 12.000 ((25% -/- 19) * € 200.000).

Selbstverständlich muss die Situation so beschaffen sein, dass alle ausgegliederten Gesellschaften eigenständig Gewinne erzielen. Dabei ist es nicht zulässig, den Gesellschaften (BV) willkürlich Gewinne zuzurechnen. Es muss so vorgegangen werden, wie es Dritte untereinander tun würden (at arms length).

Körperschaftsteuersatz

Die oben genannten Steuersätze gelten für das Steuerjahr 2019. Teil der Steuerpläne für 2019 ist eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes in den Jahren 2020 und 2021:

  • Gewinn bis zu 200.000 €: 16,51 TP3T (im Jahr 2020) und 151 TP3T (ab 2021);
  • Gewinn über 200.000 €: 22,55% (im Jahr 2020) und 20,5% (ab 2021).

Inzwischen ist durchgesickert, dass die Regierung beabsichtigt, die Tarifsenkung für 2020 (und möglicherweise auch für 2021) rückgängig zu machen. Für die Tarifstufe spielt das jedoch keine allzu große Rolle.

 

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