
Die Forstwirtschaftsausnahme wird in der Praxis nicht allzu häufig angewendet. Ein Urteil zu dieser Ausnahme fällt daher schnell ins Auge.
Befreiung für die Forstwirtschaft
Es handelt sich um eine Befreiung von der Gewinnsteuer. Unternehmer, deren Gewinn der Einkommensteuer unterliegt, sowie juristische Personen, die Körperschaftsteuer zahlen, können Anspruch auf diese Befreiung haben. Sie müssen dazu einen Forstbetrieb führen. Ein Forstbetrieb ist ein Betrieb, dessen Tätigkeit auf die Erhaltung eines Waldes ausgerichtet ist.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, gilt die Forstwirtschaftsbefreiung. Auf Antrag kann auf die Befreiung verzichtet werden. Dies ist beispielsweise dann interessant, wenn der Forstbetrieb Verluste erwirtschaftet und diese Verluste mit anderen Gewinnen verrechnet werden können. Der Forstbetrieb kann nämlich Teil eines Unternehmens sein, das auch andere Tätigkeiten ausübt. An die Entscheidung, die Forstwirtschaftsfreistellung nicht anzuwenden, ist der Unternehmer dann für mindestens 10 Jahre gebunden.
Wald
Was ist ein Wald? Aus steuerrechtlicher Sicht ist dies schon recht schnell der Fall. Bäume, die als Straßenbegrünung dienen, und eine kleine Baumgruppe rund um einen Bauernhof sind Beispiele dafür, was bereits als (steuerrechtlicher) Wald angesehen werden kann. Von einem Forstbetrieb spricht man jedoch erst dann, wenn der Wald bewirtschaftet und gepflegt wird.
Bei Appellationsgerichtshof Den Haag Nun wird die Forstwirtschaftsausnahme behandelt. In diesem Fall geht es um eine GmbH, die Schnittgut der Taxus baccata (Eib) an die pharmazeutische Industrie verkauft. Diese verarbeitet das Schnittgut zu Krebsmedikamenten.
Die Steuerbehörde ist der Ansicht, dass es sich nicht um einen Wald handelt. Da die Bäume jährlich zurückgeschnitten werden, werden sie nicht höher als etwa 90 cm (wenn sie ungehindert wachsen würden, würden diese Bäume eine Höhe von gut 12 Metern erreichen). Nach Ansicht des Steuerprüfers stehen auf dem Grundstück lediglich Sträucher, keine Bäume. Das Gericht entscheidet jedoch, dass die Tatsache, dass die Bäume durch den Rückschnitt kurz gehalten werden, kein Grund ist, die forstwirtschaftliche Steuerbefreiung nicht anzuwenden.
Die BV erfüllt auch die Erhaltungsauflage. Die Bäume, die zwar nicht höher als 90 cm werden, werden nur im Rahmen der normalen Waldbewirtschaftung gefällt (beispielsweise wenn ein Baum krank ist), und es erfolgt dann eine Neupflanzung. Der durch den Verkauf des Schnittguts erzielte Gewinn ist daher von der Körperschaftsteuer befreit.
