Eingetragenes Bankkonto = Zahlung der Steuer in Feld 3

Das Gericht formulierte diese (Haupt-)Regel in einem Fall, in dem ein Erbe Bankkonten des Erblassers auf seinen Namen eingerichtet hatte.

Kasten 3

In Feld 3 werden die Einkünfte aus Ersparnissen und Kapitalanlagen besteuert. Das Einkommen wird in Feld 3 pauschal ermittelt. Die Berechnungsgrundlage umfasst Geld, sowohl in bar (über 552 € pro Partner) als auch auf einem Bankkonto.

Bezirksgericht Zeeland-West Brabant entschieden, dass das Geld auf einem Bankkonto der Person gehört, auf deren Namen das Bankkonto geführt wird. Schließlich kann diese Person über das Geld verfügen und zahlt daher in Box 3 Einkommensteuer auf das Guthaben des Bankkontos (in dem Fall ging es um ein zusätzliches Einkommen in Box 3 von insgesamt über 600.000 €).

Gegenbeweise

Die Person, auf deren Namen ein Bankkonto eröffnet wird, kann plausibel machen, dass das Geld nicht zu ihrem Vermögen gehört. Gelingt ihm dies, zahlt er in Box 3 keine Einkommensteuer. In dem oben zitierten Fall ist der Gerichtshof jedoch nicht davon überzeugt.

Der Erbe argumentiert, dass er nur aufgrund seiner Stellung als Testamentsvollstrecker seines Vaters Verwalter der Bankkonten ist. Der Nachlass ist jedoch längst abgewickelt worden, so dass er nicht mehr Testamentsvollstrecker ist. Die Bankkonten sind der Mutter zugeteilt worden. Die Erben erwirkten einen Anspruch auf Überbelegung gegen sie. Offenbar ging das Gericht davon aus, dass diese Forderung mit der Benennung der Bankkonten abgegolten war.

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