Autohändler entgeht teilweise einer Mehrwertsteuerstrafe von 3,5 Millionen Euro

Ein Autohändler kauft Hunderte von Gebrauchtwagen von zwei Lieferanten. Diese Lieferanten stellen die Fahrzeuge als Margenfahrzeuge in Rechnung. Der Autohändler wendet daher die Differenzbesteuerung an und zahlt die Mehrwertsteuer nur auf seine Gewinnspanne. Der Prüfer argumentiert, dass es sich bei den Fahrzeugen gar nicht um Margenfahrzeuge handelt, und verhängt einen zusätzlichen Steuerbescheid über 3,5 Mio. EUR. 

Wie funktioniert die Differenzbesteuerung?

Die Differenzbesteuerung ist eine besondere Mehrwertsteuerregelung für Händler von Gebrauchtgegenständen. Normalerweise erhebt ein Händler die Mehrwertsteuer auf den vollen Verkaufspreis. Bei der Differenzbesteuerung erhebt er nur die Mehrwertsteuer auf seine Gewinnspanne, d. h. die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Das macht einen großen Unterschied. Diese Regelung kann jedoch nur angewendet werden, wenn das Auto von jemandem stammt, der selbst keine Mehrwertsteuer abziehen kann. Denken Sie an eine Privatperson oder einen steuerbefreiten Unternehmer. Wenn das Auto von einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer stammt, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, gilt die Differenzbesteuerung nicht. In diesem Fall muss die Mehrwertsteuer auf den vollen Verkaufspreis berechnet werden.

Umwandlung in ein Grenzfahrzeug

In der Automobilindustrie werden Autos manchmal fälschlicherweise als Margenfahrzeuge bezeichnet, obwohl sie es in Wirklichkeit nicht sind. In der Branche nennt man das Umwandlung. Eine deutsche Leasinggesellschaft verkauft ein Auto mit Mehrwertsteuer an einen Zwischenhändler. Dieser Vermittler fakturiert das Fahrzeug dann als Margenfahrzeug ohne Mehrwertsteuer. Der Käufer wendet die Differenzbesteuerung an und zahlt nur die Mehrwertsteuer auf seine Gewinnspanne. Die Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis verschwindet somit aus dem Blickfeld. In diesem Fall kaufte der Autohändler zwischen 2020 und 2023 Hunderte von Autos von zwei Lieferanten. Diese Lieferanten stellten fast alle Fahrzeuge als Margenfahrzeuge in Rechnung.

Zwei Situationen, zwei Ergebnisse

Für 134 Fahrzeuge hatte der Autohändler die deutschen Zulassungspapiere und kümmerte sich selbst um die bpm-Meldung. Bei den 227 anderen Fahrzeugen hatte er diese Papiere nicht. Das Gericht entschied, dass diese Unterscheidung entscheidend ist. Bei der ersten Gruppe konnte der Autohändler aus den deutschen Papieren ersehen, dass die Fahrzeuge zuvor im Besitz von deutschen juristischen Personen waren. Dies hätte ihn alarmieren müssen. Juristische Personen sind häufig vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. In Verbindung mit seiner langjährigen Erfahrung in der Branche hätte er weitere Nachforschungen anstellen müssen. Er hat dies nicht getan. Die Nachsteuer für diese 134 Fahrzeuge bleibt bestehen.

Ohne Papiere keine Ermittlungspflicht

Für die anderen 227 Fahrzeuge entschied das Gericht anders. Für diese Autos hatte der Autohändler nur die Rechnungen seines Lieferanten. Die deutschen Papiere lagen ihm nicht vor. Die übrigen Umstände reichten nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um für alle diese Fahrzeuge eine Untersuchungspflicht anzunehmen. Der Autohändler durfte sich auf die Rechnungen seiner Lieferanten verlassen. Er ist für diese Fahrzeuge von der Nachversteuerung befreit.

Quelle: Bezirksgericht Zeeland-West Brabant | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBZWB:2026:1847 | 15-03-2026
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