Geteiltes Auto ist rechtsmissbräuchlich

Bezirksgericht Nordholland regelt, dass die Aufteilung eines Autos als Rechtsmissbrauch zu werten ist.

Anfang dieses Jahres haben wir über ein Urteil berichtet, in dem das Bezirksgericht Zeeland-West-Brabant zu dem Schluss kam, dass die Aufteilung eines Autos keine stellt einen Rechtsmissbrauch dar. Wie die Aufteilung eines Autos funktioniert, können Sie in diesem Artikel nachlesen: Geteiltes Auto ist kein Rechtsmissbrauch.

Bedingungen

Dies macht natürlich neugierig, aufgrund welcher Umstände das Bezirksgericht Nordholland zu der Auffassung gelangte, dass ein Rechtsmissbrauch vorlag. Besonders wichtig ist die kurze Zeitspanne zwischen dem Kauf des Autos durch die BV und dem Weiterverkauf an den geschäftsführenden Anteilseigner. Das Auto wurde am 19. November 2014 von der BV in Gebrauch genommen und anschließend am 6. Januar 2015 weiterverkauft. Darüber hinaus ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die BV auch 2017 und 2018/2019 (teure) Autos gekauft und innerhalb kurzer Zeit an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer weiterverkauft hat (siehe auch unten).

In dem vor dem Bezirksgericht Zeeland-West-Brabant verhandelten Fall ging es um ein Auto, das von der BV am 29. Dezember 2015 gekauft und am 29. Dezember 2020 an den geschäftsführenden Anteilseigner weiterverkauft wurde.

Fein

Das Bezirksgericht Nordholland hob die von den Steuerbehörden verhängte Strafe auf. Mit der Feststellung des Rechtsmissbrauchs hatte der Betroffene eine Verteidigungsposition eingenommen, so dass kein grobes Fehlverhalten für die Verhängung einer Ordnungsstrafe erforderlich war.

2017

In einem am selben Tag erlassenen Urteil hat das Bezirksgericht Nordholland auch auf das Auto, das 2017 an den geschäftsführenden Anteilseigner verkauft wurde. Das Kennzeichen dieses Fahrzeugs war jedoch nie auf den Namen der BV zugelassen, und die BV hat das Fahrzeug nie genutzt (das Fahrzeug blieb beim Verkäufer, bis es an den geschäftsführenden Anteilseigner geliefert wurde). Infolgedessen ging das Gericht nicht auf die Doktrin des Rechtsmissbrauchs ein, sondern entschied, dass die BV nicht der Käufer des Fahrzeugs war und daher nicht zum Abzug der für die Lieferung berechneten Mehrwertsteuer berechtigt war.

In diesem Fall wird die Strafe für die Nichteinhaltung aufrechterhalten. Es gibt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Das Gericht hat zwar die Geldbuße von 50% auf 25% der von der BV erhobenen Mehrwertsteuer herabgesetzt, aber diese Herabsetzung war durch die (überlange) Dauer des Verfahrens bedingt.

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