Auto nicht dem Privatvermögen zuzuordnen

Wenn Sie als Einzelunternehmer tätig sind, können Sie Ihren Pkw dem Betriebsvermögen zuordnen. Diese Entscheidung kann im Nachhinein oft nicht mehr geändert werden.

Leistungskennzeichnung

Ein Personenkraftwagen gilt in der Regel als Wahlvermögen. Das liegt daran, dass das Fahrzeug sowohl für geschäftliche Fahrten als auch für private Fahrten genutzt wird. Schon eine geringfügige private Nutzung reicht aus, um das Fahrzeug als Privatvermögen zu behandeln. Bei einer geringfügigen geschäftlichen Nutzung darf das Fahrzeug hingegen dem Unternehmensvermögen zugerechnet werden. In diesem Fall müssen Sie jedoch im Zusammenhang mit der privaten Nutzung einen pauschalen Zuschlag zum Gewinn hinzurechnen.

Die Entscheidung musst du beim Kauf des Autos treffen. Danach darfst du deine Entscheidung nur unter (sehr) besonderen Umständen revidieren. Das musste der Besitzer eines Audi S8 Quattro feststellen, der sein im Mai 2012 gekauftes Auto im Dezember 2012 mit einem Buchverlust in sein Privatvermögen übertragen wollte. Im Jahr 2013 tauschte er das Auto gegen einen neuen S8 ein.

Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden beschließt, dass der Buchverlust nicht geltend gemacht werden darf. Der Mann hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Auto ab Dezember 2012 ausschließlich für private Fahrten genutzt wurde. Wäre dies der Fall, würde das Auto nämlich nicht mehr als Wahlvermögen, sondern als obligatorisches Privatvermögen gelten.

Die Beweislast dafür, dass das Auto zwangsläufig als Privatvermögen gilt, liegt natürlich beim Unternehmer. Dieser legt in dem genannten Fall kein Fahrtenbuch vor und gibt auch keinen nachprüfbaren Einblick in die tatsächliche Nutzung des Autos. Er hat lediglich für etwa die Hälfte der mit dem Auto zurückgelegten Kilometer angegeben, zu welchen Zwecken die Fahrten dienten, darunter eine Urlaubsreise.

Das Gericht stellt ferner fest, dass der Unternehmer in der Vergangenheit stets ein Fahrzeug in seiner Bilanz ausgewiesen hatte. Auch das neue Fahrzeug nutzt er wieder geschäftlich und rechnet es seinem Betriebsvermögen zu. Auch diese Umstände deuten nach Ansicht des Gerichts darauf hin, dass das Unternehmen das Fahrzeug geschäftlich genutzt haben wird.

GmbH

Betreiben Sie Ihr Unternehmen in Form einer GmbH? Dann können Sie sich dafür entscheiden, das Auto aus dem Unternehmensvermögen in Ihr Privatvermögen zu übertragen. Die GmbH und der (geschäftsführende Groß-)Gesellschafter sind rechtlich gesehen nämlich zwei verschiedene Personen. Die GmbH kann beschließen, das Auto zu verkaufen, beispielsweise an ihren Geschäftsführer oder Gesellschafter.

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