Die Kettenregelung für Saisonarbeit wurde gelockert

Kettenregelung für Saisonarbeit bei VWGNijhof

Saisonarbeit ist naturgemäß eine befristete Beschäftigung. Ziel des Gesetzes über Arbeit und Sicherheit (WWZ) ist es, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag schneller eine Festanstellung erhalten. Bereits bei der Einführung des WWZ wurde darauf hingewiesen, dass dies für Saisonarbeit im Allgemeinen nicht zutreffen werde. Ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes wurde dieses so angepasst, dass die bei Saisonarbeit auftretenden Probleme gelöst werden können.

Gesetz über Arbeit und Sicherheit

Aufgrund des seit dem 1. Juli 2015 geltenden Gesetzes über Arbeit und Sicherheit (WWZ) kommt ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

  • mehr als drei aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge abschließen;
  • mehr als zwei Jahre lang aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nutzen.

Von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen spricht man, wenn diese mit einem Zwischenzeitraum von höchstens 6 Monaten aufeinanderfolgen.

Zum Beispiel Saisonarbeit

Einige Beispiele zur Verdeutlichung.

Beispiel 1
Ein Arbeitgeber schließt mit einem Arbeitnehmer nacheinander drei Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von jeweils einem halben Jahr ab. Ein darauf innerhalb von sechs Monaten folgender Arbeitsvertrag, auch wenn dieser befristet ist, führt zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag.

Beispiel 2
Ein Arbeitnehmer, der Saisonarbeit verrichtet, arbeitet jedes Jahr sieben Monate lang für denselben Arbeitgeber. Da die Pausen zwischen den Verträgen weniger als sechs Monate betragen, entsteht ab dem dritten Jahr (Saison) ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Die Arbeitszeit überschreitet dann, einschließlich der Pausen, zwei Jahre (24 Monate).

Beispiel 2 betrifft auch den Sportbereich, wo Trainer beispielsweise auf der Grundlage von Jahresverträgen über mehrere Jahre hinweg beim selben Arbeitgeber (Sportverein) tätig sind. Ab dem dritten Jahr liegt dann ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor, mit allen damit verbundenen unangenehmen Folgen (insbesondere zusätzlichen finanziellen Risiken für den Sportverein).

Abweichung vom Tarifvertrag

Die Lösung, die ab dem 1. Juli 2016 gilt (dies ist Teil der Gesetz über die Arbeitsbedingungen von entsandten Arbeitnehmern) sieht vor, dass bei Saisonarbeit im Rahmen eines Tarifvertrags von den oben genannten Regeln abgewichen werden kann, und zwar insofern, als:

  • maximal 6 (anstelle von 3) befristete Verträge abgeschlossen werden können;
  • in einem Zeitraum von 4 (statt 2) Jahre und;
  • wobei die Kette durch eine Zwischenphase von mehr als 3 Monate (statt mehr als 6 Monate).

ohne dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt.

Das ist jedoch nur für echte Saisonarbeit. Das ist eine Arbeit, die:

  • aufgrund klimatischer oder natürlicher Gegebenheiten saisonabhängig ist und;
  • für einen Zeitraum von maximal 9 Monaten pro Jahr durchgeführt werden kann.

Als Beispiele für echte Saisonarbeit werden folgende Bereiche genannt:

  • Land- und Gartenbausektor;
  • Gastronomie- und Freizeitbranche;
  • Amateursport (sofern diese Sportart während eines Teils des Jahres ausgeübt wird).

Nun bleibt natürlich abzuwarten, ob und in welcher Form die abweichende Kettenregelung tatsächlich in die Tarifverträge aufgenommen wird. Dem kann vorgegriffen werden, indem in den befristeten Arbeitsvertrag eine Klausel aufgenommen wird, wonach der Tarifvertrag in seiner künftigen Fassung gilt.

Übergangsgeld

Die Ausweitung der Kettenregelung hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung. Ein Zeitarbeitnehmer, der zwei Jahre oder länger beschäftigt war, hat bei Kündigung Anspruch auf diese Entschädigung. Dabei werden Zeiträume, die um sechs Monate oder weniger unterbrochen wurden, zusammengerechnet. Die Unterbrechungszeiträume werden jedoch bei der Festlegung der Höhe der Übergangsentschädigung nicht berücksichtigt.

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