Die Bezirksgericht Zeeland-West Brabant bestätigt, dass die Ausbuchung eines Fahrzeugs nicht als Rechtsmissbrauch gilt. Die Steuerbehörde wird gegen dieses Urteil zweifellos Berufung (oder direkt Revision) einlegen.
Dividendenausschüttung
Der Fall betrifft einen Volvo, der Ende 2015 von einer GmbH für 93.400 € (inklusive Mehrwertsteuer) erworben wurde. Dieses Fahrzeug wird sowohl geschäftlich als auch privat genutzt. Jährlich wird eine Mehrwertsteuerkorrektur für die private Nutzung vorgenommen. Ende 2020 verkauft die GmbH das Fahrzeug an ihren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter (dga) für 2.624 € (einschließlich 125 € Rest-BPM und 434 € MwSt.). Der Volvo-Händler hat den Wert des Fahrzeugs auf 29.750 € geschätzt.
In ihrer Umsatzsteuererklärung führt die GmbH die Umsatzsteuer auf der Grundlage des geschätzten Wertes ab (dies entspricht einer Abführung in Höhe von 5.141 €). Im Einspruchsverfahren macht die GmbH jedoch geltend, dass die abzuführende Mehrwertsteuer lediglich 434 € betrage, was der Mehrwertsteuer auf den Verkaufspreis von 2.624 € entspreche.
Bei der Differenz zwischen dem Schätzwert und dem Verkaufspreis handelt es sich um eine verdeckte Dividendenausschüttung, für die der DGA Einkommensteuer in Box 2 (Besteuerung von wesentlichen Beteiligungen) zu entrichten hat. Aus diesem Grund wird der oben beschriebene Vorgang als “Ausschüttung” bezeichnet.
Rechtsmissbrauch
Die Steuerbehörde vertritt zunächst die Auffassung, dass keine entgeltliche Lieferung vorliege. Das Gericht weist diese Auffassung zu Recht zurück: Die vom Geschäftsführer gezahlte Vergütung in Höhe von 2.624 € steht nämlich in direktem Zusammenhang mit der Lieferung des Fahrzeugs.
Die nächste Behauptung lautet, dass ein Rechtsmissbrauch vorliege, da die Gesamtheit der Rechtshandlungen dazu führen würde, dass letztlich nur ein Bruchteil der Mehrwertsteuer erhoben werde. Das Gericht entscheidet jedoch, dass es sich nicht um künstliche Transaktionen handelt, sondern um einen Kaufvertrag, auf dessen Grundlage das Fahrzeug gegen Entgelt übertragen wird.
Das Gericht weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit hat, dem Gesetz eine Bestimmung hinzuzufügen, wonach die Vergütung in verbundenen Verhältnissen auf den Normalwert korrigiert wird (§ 8 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes von 1968).
Die jüngste Stellungnahme der Steuerbehörde lautet, dass die verdeckte Dividendenausschüttung für Mehrwertsteuerzwecke als Vergütung anzusehen ist. Die europäische Rechtsprechung ist in diesem Bereich jedoch eindeutig: Eine Dividende kann für Mehrwertsteuerzwecke nicht als Vergütung für eine Leistung angesehen werden. Anders wäre dies übrigens der Fall, wenn eine formelle Dividendenausschüttung erfolgt wäre.
