Eine Holding vermietet ein Gebäude einschließlich der Einrichtung an eine GmbH, die eine Cafeteria und eine Eisdiele betreibt. Die Anteile sowohl an der Holding als auch an der GmbH befinden sich im Besitz derselben Person, die auch Geschäftsführer beider Unternehmen ist. Der Steuerprüfer beschließt, eine steuerliche Einheit zwischen der GmbH und der Holding festzustellen. Sie erfüllen die drei Voraussetzungen für eine steuerliche Einheit: finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung.
Finanzielle Verflechtung
Die Anteile sowohl an der Holding als auch an der GmbH befinden sich im Besitz derselben Person, die dadurch die vollständige Kontrolle über beide Gesellschaften ausübt. Dies führt zu einer finanziellen Verflechtung.
Organisatorische Verflechtung
Der Gesellschafter ist über eine andere Gesellschaft zugleich Geschäftsführer sowohl der Holding als auch der GmbH. Dies bedeutet, dass eine gemeinsame Leitung vorliegt, da er für beide Gesellschaften strategische Entscheidungen treffen und deren Strategien festlegen kann.
Wirtschaftliche Verflechtung
Die Holding vermietet eine Immobilie und Betriebsausstattung an die GmbH. Daraus resultieren Umsatzerlöse aus diesen internen Geschäftsbeziehungen. Diese wirtschaftlichen Verbindungen sind nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu vernachlässigen, da mehr als 34% des Umsatzes der Holding von der GmbH stammt.
Steuerliche Einheit
Das Gericht bewertet diese drei Verflechtungen im Zusammenhang und kommt zu dem Schluss, dass die Holding und die GmbH trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit so eng miteinander verbunden sind, dass sie für die Umsatzsteuer als ein einziger Unternehmer anzusehen sind. Dies rechtfertigt das Bestehen einer steuerlichen Einheit.
