Ausländischer Investor

ausländischer Anleger, Dividendensteuer im Ausland, VWGNijhof

In einem Beschluss vom 25. April 2016 Der Staatssekretär im Finanzministerium, Wiebes, hat drei Urteile umgesetzt, in denen der Oberste Gerichtshof in Anlehnung an den Europäischen Gerichtshof dem ausländischen Anleger das Recht auf Erstattung der Dividendensteuer und die Anwendung des steuerfreien Vermögens zugesteht.

Dividendensteuer

Ein außerhalb der Niederlande ansässiger Anleger, der in niederländische Aktien investiert, hat nach niederländischem Steuerrecht keinen Anspruch auf Anrechnung der niederländischen Dividendensteuer (15% der Bruttodividende), die auf die ausgezahlten Dividenden einbehalten wird. Die einbehaltene Dividendensteuer stellt für diesen ausländischen Steuerpflichtigen eine endgültige Besteuerung dar. Anlagen in niederländische Aktien gehören für einen Ausländer nicht zur niederländischen Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3). Der ausländische Steuerpflichtige muss daher in den Niederlanden keine Einkommensteuererklärung einreichen.

Soweit die endgültige Steuerbelastung auf die vom ausländischen Anleger in den Niederlanden erhaltenen Dividenden höher ist als bei einem vergleichbaren, in den Niederlanden ansässigen Anleger, hat der ausländische Anleger für die Differenz Anspruch auf Erstattung der Dividendensteuer, es sei denn, die Differenz in der Steuerbelastung kann aufgrund des Steuerabkommens vollständig im Wohnsitzland des Anlegers verrechnet werden.

Der Antrag auf Rückerstattung muss innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der ausländische Anleger die niederländische Dividende erhalten hat, bei der Steuerbehörde eingereicht werden (sofern der Anleger keine natürliche Person ist, gilt eine kürzere Frist: 3 Jahre). Für jedes Kalenderjahr muss ein separater Antrag gestellt werden.

Steuerfreie Vermögenswerte

Ein ausländischer Anleger, der in Vermögenswerte investiert, die in den Niederlanden als Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) besteuert werden, hat – im Gegensatz zur derzeit geltenden niederländischen Steuergesetzgebung – sehr wohl Anspruch auf die Anwendung des steuerfreien Vermögens. In Erwartung einer Gesetzesänderung genehmigt der Staatssekretär in dem oben genannten Beschluss, dass der Steuerfreibetrag berücksichtigt wird.

Die häufigste Anlageform eines Ausländers, die in den Niederlanden in Box 3 besteuert wird, sind Immobilien (beispielsweise eine in den Niederlanden gelegene Ferienwohnung).

In Steuerbescheiden für ausländische Anleger, die nach Veröffentlichung des vorgenannten Beschlusses erlassen werden, wird das steuerfreie Vermögen berücksichtigt. Bei älteren Steuerbescheiden wird die Steuerbehörde nur dann eine Korrektur vornehmen, wenn der ausländische Anleger seine formellen Rechte durch (pro forma) Einsprüche gesichert hat.

Inhaltsübersicht