Rechtzeitige Rückforderung der ausländischen Mehrwertsteuer

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Wenn Sie im Jahr 2014 in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Umsatzsteuer gezahlt haben, dann haben Sie bis einschließlich 30. September 2015 um bei dem betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag auf Erstattung dieser Mehrwertsteuer zu stellen. Selbstverständlich müssen Sie die erworbenen Waren und/oder Dienstleistungen für Ihre mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeiten verwendet haben. Verspätet eingereichte Anträge werden von den meisten Mitgliedstaaten strikt abgelehnt.
Wenn Sie in dem betreffenden Mitgliedstaat Umsatzsteuererklärungen einreichen, müssen Sie die in diesem Mitgliedstaat gezahlte Umsatzsteuer selbstverständlich in diesen Erklärungen ausweisen. Ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung wird dann abgelehnt.

Ihren Antrag auf Erstattung der im Ausland entrichteten Mehrwertsteuer müssen Sie bei der dafür zuständigen niederländisch Vom Finanzamt eingerichtetes Internetportal. Dieses Portal finden Sie hier: https://eubtw.belastingdienst.nl/vrca-applicant/. Die niederländische Steuerbehörde leitet Ihren Antrag an den betreffenden Mitgliedstaat weiter. Die Steuerbehörde des betreffenden Mitgliedstaats entscheidet anschließend über Ihren Antrag.

Für den Zugriff auf das Internetportal benötigen Sie spezielle Anmeldedaten. REMEMBER: Dies sind andere Zugangsdaten als diejenigen, mit denen Sie Ihre niederländische Umsatzsteuererklärung über die Website der Steuerbehörde einreichen. Sie müssen diese speziellen Zugangsdaten separat bei der Steuerbehörde beantragen. Den Antrag finden Sie hier: http://www.belastingdienst.nl/wps/wcm/connect/bldcontentnl/themaoverstijgend/rekenhulpen/aanvraag_inloggegevens_voor_terugvragen_btw_uit_eu_landen. Sie erhalten die Zugangsdaten innerhalb von 4 Wochen nach Ihrer Anfrage.

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