Ausgleichszahlung für die Übergangszeit

Wird ein Arbeitsverhältnis auf Initiative des Arbeitgebers beendet, muss der Arbeitgeber dem entlassenen Arbeitnehmer die Übergangsentschädigung zahlen. Die seit dem 1. Januar 2018 geltenden Regelungen dazu beschreiben wir in unserem Artikel Erhöhung und Änderung der Übergangsentschädigung 2018.

Ausgleich

In diesem Artikel berichten wir außerdem, dass die Regierung beabsichtigt, eine Ausgleichsregelung einzuführen. Dabei handelt es sich um Übergangsentschädigungen, die bei einer Kündigung gezahlt werden, weil der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Behinderungen die Arbeit nicht mehr ausüben kann. Derzeit werden solche Arbeitnehmer nur deshalb weiterbeschäftigt, um die Zahlung der Übergangsentschädigung zu umgehen. Die Regierung hält solche „ruhenden“ Arbeitsverhältnisse für unerwünscht.

Das Sozialministerium hat das Konzept der Ausgleichsregelung veröffentlicht. Die Regelung tritt jedoch erst am 1. April 2020 (!) in Kraft.

Alte Fälle

Auch Übergangsentschädigungen, die zwischen dem 1. April 2015 und dem 1. April 2020 gezahlt wurden, können für den Ausgleich in Betracht kommen. In diesen Fällen hat das UWV in der Regel einen Bescheid über eine WIA-Leistung erlassen oder eine Leistung nach dem Krankengeldgesetz bewilligt.

Anfrage

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer bei der Kündigung “einfach” die Übergangsentschädigung aus. Anschließend muss der Arbeitgeber die Entschädigung beim UWV beantragen. Dieser Antrag kann innerhalb von 6 Monaten nach Auszahlung der Übergangsentschädigung an den Arbeitnehmer gestellt werden. Wurde die Übergangsentschädigung in Raten gezahlt, kann der Antrag unmittelbar nach Zahlung der letzten Rate gestellt werden.

Der Antrag auf Entschädigung für die alten Fälle muss spätestens am 30. September 2020 beim UWV eingegangen sein.

 

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