Entschädigung für höheren Zusatz

Im November 2013 wurde ein nagelneuer Mitsubishi Outlander an X geliefert. Dabei handelt es sich um einen Pkw, der nach dem damals geltenden niederländischen Steuerrecht als besonders verbrauchsgünstig eingestuft wurde und für Zwecke der Lohn- und Einkommensteuer einem zusätzlichen steuerpflichtigen Einkommen von 0% unterlag.

Nach einem Zusammenstoß mit dem Auto am 21. Februar 2014 wurde das Fahrzeug zum Totalschaden erklärt. Keine Sorge, die Versicherung deckte den Schaden und im März 2014 erhielt X einen anderen nagelneuen Mitsubishi Outlander. Nur hatten sich in der Zwischenzeit die Steuergesetze geändert, und das Auto unterlag einem zusätzlichen Steuersatz von 7% (während das 2013 gelieferte Auto noch einige Jahre lang dem zusätzlichen Steuersatz von 0% unterlegen hätte).

X verlangte von der (Versicherungsgesellschaft des) Unfallverursachers eine Entschädigung für den höheren Zuschlag während der restlichen Mietdauer. Dieser Klage wurde vom Bezirksgericht Amsterdam stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts kann der durch die Differenz der steuerpflichtigen Zusatzleistung verursachte Schaden als zurechenbarer Sachschaden betrachtet werden.

(Bezirksgericht Amsterdam 18-9-2014, Nr. 14-2489)

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