Die Regelungen zu steuerlichen Vergünstigungen für Schenkungen, die aus einer BV oder an eine BV erfolgen, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2025 abgeschafft. Es handelt sich um Vorschläge, die Teil der Steuerpläne 2025 sind und noch vom Parlament behandelt werden müssen. Siehe auch unseren Artikel Top 10 Haushaltstag 2024.
Spendenabzug
Derzeit gelten für Spenden, die eine BV (oder NV) an eine gemeinnützige Einrichtung (ANBI) und an Förderstiftungen (SBBI) leistet, folgende Bestimmungen: “in der GmbH“), vom Gewinn abzugsfähig bis zu einem Höchstbetrag, der dem niedrigeren der folgenden Werte entspricht: 50% des Gewinns oder 100.000 €.
Spenden einer BV an eine ANBI oder eine SBBI-Förderstiftung, die diesen Schwellenwert überschreiten, gelten seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr als dividenden- und einkommensteuerpflichtige Gewinnausschüttung an den Gesellschafter der BV (“Ausgaben der GmbH“).
Abgeschafft
Sofern der Gesetzentwurf zum Steuerplan 2025 in diesem Punkt unverändert verabschiedet wird, werden beide Regelungen mit Wirkung zum 1. Januar 2025 abgeschafft. Dies hat zur Folge, dass jede Spende einer BV als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter betrachtet wird, worauf:
- die GmbH muss Dividendensteuer abführen (15%);
- Der Gesellschafter muss Einkommensteuer in Box 2 entrichten (24,5% oder 31%), abzüglich der von der BV einbehaltenen Dividendensteuer.
Der Spendenabzug bei der Einkommensteuer wurde nicht abgeschafft
Der Spendenabzug bei der Einkommensteuer wird nicht abgeschafft (im Grundsatzabkommen ist zwar vorgesehen, dass diese Regelung zum 1. Januar 2028 vereinheitlicht wird, dies muss jedoch in den kommenden Jahren noch genauer geprüft werden). Die von der BV geleistete Spende, auf die Dividenden- und Einkommensteuer gezahlt wurde, kann vom Gesellschafter in seiner Einkommensteuererklärung abgezogen werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Wir gehen hier nicht näher auf diese Voraussetzungen ein.
Geschäftliche Ausgaben
Wenn Unternehmen gemeinnützige Zwecke in Form von Sponsoring oder Werbung unterstützen, gelten diese Ausgaben nicht als Spenden, sondern als vom Gewinn abzugsfähige Kosten. Auch Ausgaben im Rahmen der sozialen Unternehmensverantwortung gelten als abzugsfähige Betriebsausgaben. Nur Ausgaben, die aus Gründen im Interesse der Gesellschafter getätigt wurden (der Wunsch des Gesellschafters, einen gemeinnützigen Zweck zu unterstützen), sind von der oben beschriebenen Abschaffung der steuerlichen Regelungen für Zu- und Abflüsse aus der GmbH betroffen.
Unternehmer, die noch von den voraussichtlich zum 1. Januar 2025 abzuschaffenden steuerlichen Schenkungsregelungen Gebrauch machen möchten, sollten die Schenkung(en) noch im Jahr 2024 vornehmen.
