
Ausbildungskosten (Studienkosten) sind bei der Einkommensteuer abzugsfähig, zumindest wenn es sich um Kosten für eine Ausbildung oder ein Studium zum Erwerb von Einkünften aus Arbeit und selbständiger Tätigkeit (Box 1) handelt.
Hobby/Freizeitbeschäftigung
Die Kosten für ein Studium, das einem Hobby oder einer Freizeitbeschäftigung dient, können nicht als Fortbildungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für Studien, die ausschließlich aus persönlichem (wissenschaftlichem) Interesse, zur Erweiterung des Allgemeinwissens oder zur persönlichen Weiterentwicklung absolviert werden. Selbst wenn der absolvierte Studiengang bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit von Nutzen ist, ist ein Abzug der Kosten als Fortbildungskosten nicht möglich.
Die Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden hat sich kürzlich mit dieser Frage befasst und entschieden, dass die Kosten für eine Schulung zur Verhaltensänderung (Umgang mit Stress und Wut) nicht abzugsfähig sind. Gleiches galt für eine Ausbildung zum Body & Mind-Coach. In beiden Fällen befand das Gericht, dass die Ausbildungen zu allgemein und zu persönlich geprägt seien, um ihre Kosten als Fortbildungskosten steuerlich geltend machen zu können, wobei im Falle der Ausbildung zum „Body & Mind“-Coach bereits im Voraus feststand, dass der Betroffene nicht als Coach zugelassen werden würde.
Ausbildungskosten
Nur die folgenden Studienkosten sind abzugsfähig:
– Unterrichtsgebühren, Kursgebühren, Studiengebühren, Prüfungsgebühren;
– Ausgaben für vorgeschriebene Lehr- und Schutzmittel;
– Ausgaben für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung von anderweitig erworbenen Kompetenzen (EVC);
– Kosten für die Promotion (d. h. die Kosten für die Veröffentlichung der Dissertation und die Kosten für die für die Promotion vorgeschriebene Kleidung).
Unterrichtsmaterialien sind: Hilfsmittel, die der Vermittlung von studienbezogenen Kenntnissen und Fähigkeiten dienen, mit Ausnahme von Computerausrüstung und zugehörigen Peripheriegeräten.
Schutzausrüstung sind: Studienbezogene Gebrauchsgegenstände dienen dazu, Verletzungen von Personen oder Schäden an der Kleidung zu verhindern.
Drückende Kosten
Um als Ausbildungskosten abzugsfähig zu sein, müssen die Kosten dem Betroffenen entstehen. Soweit Kosten (steuerfrei) erstattet werden, beispielsweise durch den Arbeitgeber, ist ein Abzug nicht möglich. Werden Ausbildungskosten in einem späteren Jahr erstattet als dem, in dem sie abgezogen wurden, entstehen negative Ausbildungskosten.
Für Personen, die Anspruch auf Studienfinanzierung haben (oder haben können), kommt ein Steuerabzug für Ausbildungsausgaben nicht in Betracht. Siehe auch unseren Artikel Studienkostenabzug weiter eingeschränkt.
Schwellenwert/Höchstwert
Für den Abzug von Ausbildungskosten gilt ein einkommensunabhängiger Schwellenwert von € 250. Nur soweit die Gesamtsumme der Ausbildungsausgaben den Schwellenwert übersteigt, sind sie abzugsfähig. Außerhalb der regulären Studiendauer sind maximal folgende Ausbildungsausgaben abzugsfähig € 15.000.
Abzugsfähig sind ausschließlich die Kosten für ein Studium oder eine Ausbildung, die der Steuerpflichtige selbst absolviert hat. Auch Studienkosten, die von einem steuerlichen Partner für ihn oder sie bezahlt wurden, dürfen vom Steuerpflichtigen als Ausbildungsausgaben abgezogen werden. Der oben genannte Schwellenwert und der Höchstbetrag gelten für jeden Steuerpartner separat.
