Lieferung von Ausfuhren

Bei der Lieferung von Waren, die aus der EU ausgeführt werden, kann für die Mehrwertsteuer der Satz 0% angewendet werden. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Transport der Waren aus der EU im Rahmen der Lieferung erfolgt.

Ausgabe

Ausfuhr bedeutet, dass die Ware physisch an einen Ort außerhalb der EU verbracht werden muss. Für die Anwendung des 0%-Satzes ist es entscheidend, dass die Ausfuhr im Rahmen der Lieferung der Waren erfolgt. Im Rahmen eines WOB-Antrags hat die Steuerbehörde die von der Arbeitsgruppe Mehrwertsteuer veröffentlichte Position bezüglich der Ausfuhr von (Sport-)Pferden veröffentlicht.

Pferde

Die der Expertengruppe vorgelegte Frage betrifft (Spitzensport-)Pferde, die von einem niederländischen Unternehmer an Käufer verkauft werden, die außerhalb der EU wohnen oder ihren Sitz haben. Die Lieferung des Pferdes erfolgt kurz nach dem Zuschlag. Anschließend bleibt das Pferd jedoch noch 2 bis 6 Monate im Stall des Verkäufers, bevor es schließlich in ein Land außerhalb der EU transportiert wird.

Die Expertengruppe kommt zu folgendem Schluss:

  • Der Transport des Pferdes erfolgt noch im Rahmen der Lieferung, wenn das Pferd während des (verlängerten) Aufenthalts beim Lieferanten trainiert wird, um seine Kondition aufrechtzuerhalten (und dann darf für die Mehrwertsteuer der Tarif 0% angewendet werden; die Expertengruppe fügt hier jedoch hinzu, dass ein längerer Aufenthalt in den Niederlanden es weniger wahrscheinlich macht, dass das Training ausschließlich darauf abzielt, die Kondition des Pferdes aufrechtzuerhalten);
  • Wenn das Pferd jedoch in diesem Zeitraum (weiter) ausgebildet wird, sodass sich sein Zustand zum Zeitpunkt der Ausfuhr aus der EU gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt der Lieferung verändert hat, besteht kein ausreichender Zusammenhang mehr zwischen der Lieferung und der Beförderung aus der EU (was zur Folge hat, dass die Lieferung mit dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz von 21% zu besteuern ist).

Die Beweislast

Die Beweislast dafür, dass alle Voraussetzungen für die Anwendung des 0%-Satzes erfüllt sind, liegt bei dem Unternehmer, der die Ware liefert. Stellt die Steuerbehörde nachträglich fest, dass dieser Nachweispflicht nicht nachgekommen wurde, wird die Mehrwertsteuer vom Unternehmer, der die Ware liefert, nachträglich erhoben (und in den meisten Fällen wird zudem eine hohe Geldbuße verhängt).

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