Ausgaben für Fortbildungen sind nicht mehr abzugsfähig

Ausbildungskosten, Ausbildungsabzug, Studienkosten, Abschaffung (VWGNijhof)

Durch den Gesetzgebungsprozess ist dieser Artikel inzwischen überholt. Siehe unseren Artikel Steuerabzug für Denkmäler und Ausbildung doch nicht abgeschafft.

 

Eines der Ziele der Steuerpläne 2017 ist die Vereinfachung. Der beste und einfachste Weg zur Vereinfachung ist die Abschaffung von Regelungen. Neben der Abzug von Kosten für denkmalgeschützte Gebäude In diesem Zusammenhang muss auch der Steuerabzug für Fortbildungskosten gestrichen werden.

Ausbildungskosten

Als Ausbildungskosten abzugsfähig sind die Kosten für eine Ausbildung oder ein Studium, die auf einen (zukünftigen) Beruf ausgerichtet sind. Für diese Kosten besteht kein Anspruch auf Studienfinanzierung. Der Abzug von Ausbildungskosten umfasst ausschließlich die Kosten für die Ausbildung des Steuerpflichtigen selbst.

Die Ausbildung oder das Studium muss auf eine Veränderung der wirtschaftlichen Lage abzielen. Oder auf die Verbesserung oder Aufrechterhaltung des bestehenden Wissens des Steuerpflichtigen. Die Verbesserung oder Aufrechterhaltung der Lage muss zudem in angemessener Weise realisierbar sein. Die Kosten für ein Studium aus reinem Interesse sind selbstverständlich nicht abzugsfähig.

Der Steuerabzug ist Teil des personenbezogenen Steuerabzugs und muss in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Schwellenwert/Höchstwert

Für den Abzug von Fortbildungskosten gilt eine Schwelle von 250 € und eine Obergrenze von 15.000 €. Es können nur tatsächliche Kosten, die dem Steuerpflichtigen entstehen, abgezogen werden.

Abgeschafft

Die Regelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2018 abgeschafft. Untersuchungen haben ergeben, dass der Steuerabzug nur selten in Anspruch genommen wird und dass die Nutzer über ein relativ hohes Bildungsniveau verfügen. Zudem ist die Regelung für die Steuerbehörde schwer umsetzbar.

Es wird eine neue Regelung in Form von Bildungsgutscheinen eingeführt. Diese richten sich an Menschen, die von sich aus weniger dazu neigen, an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Da die Ausarbeitung dieser Regelung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird der Steuerabzug für Weiterbildungsausgaben nicht ab 2017, sondern ab 2018 abgeschafft.

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