Aufwandsentschädigungen für Freiwillige erhöht

Die Steuerbehörde teilt auf ihrer Website dass der kürzlich veröffentlichte Newsletter „Lohnsteuern“ einen kleinen Fehler enthält: Die Beträge der Freiwilligenregelung werden für 2023 doch erhöht. Dies wird in der neuen Ausgabe des Newsletters korrigiert, die Mitte Dezember erscheinen wird.

Freiwilliger

Ein Freiwilliger im Sinne der Lohnsteuer ist jemand, der die Tätigkeit nicht beruflich ausübt. Die erhaltenen Vergütungen und Sachleistungen stehen in keinem Verhältnis zum Zeitaufwand für die geleistete Arbeit. Dies gilt in jedem Fall, wenn die Summe der Vergütungen und Sachleistungen pro Stunde 5 € nicht übersteigt (für Freiwillige bis 23 Jahre: 2,75 €). Diese Beträge ändern sich im Jahr 2023 nicht.

Organisation

Die Regelung für ehrenamtliche Mitarbeiter darf ausschließlich von folgenden Personen angewendet werden:

  • eine ANBI (gemeinnützige Einrichtung);
  • eine Sportorganisation;
  • eine juristische Person, die keiner der beiden vorgenannten Kategorien angehört und die nicht der Körperschaftsteuer unterliegt oder davon befreit ist.

Kommerzielle Einrichtungen, die nicht als Sportorganisation gelten, dürfen die Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten daher nicht anwenden.

Maximal

Bei Anwendung der Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten darf die Gesamtsumme der Vergütungen und Sachleistungen an den ehrenamtlichen Mitarbeiter folgende Beträge nicht überschreiten:

  • 1.900 € pro Jahr (bis einschließlich 2022: 1.800 €);
  • 190 € pro Monat (bis einschließlich 2022: 180 €).

Diese Beträge gelten im Rahmen der Lohnsteuer. Der Freiwillige muss die Freiwilligenvergütung nicht in seiner Einkommensteuererklärung angeben, wenn die Summe aller Freiwilligenvergütungen und Sachleistungen in einem Jahr unter den oben genannten Beträgen bleibt (Beispiel: Ein Freiwilliger, der von zwei Trägern jeweils 1.900 € erhält, muss diese 3.800 € als Einkommen in seiner Einkommensteuererklärung angeben).

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