Aufstellung der an Dritte gezahlten Beträge

Ausgezahlte Beträge – Aufstellung Dritter IB47 im Auftrag des Nijhof

Wenn Sie im Jahr 2016 Beträge an Dritte ausgezahlt haben, bittet Sie das Finanzamt, dies vor dem 1. Februar 2017 Meldung vornehmen. Diese Meldung nehmen Sie mit dem sogenannten Formular vor IB47. Das ist sowohl in Papierform als auch digital möglich.

Muss das sein?

Die Verpflichtung zur Meldung von an Dritte ausgezahlten Beträgen ist im Handbuch zur Lohnsteuer. Dieses Handbuch wird viermal jährlich von der Steuerbehörde herausgegeben. Die erste Ausgabe für das Jahr 2017 lag zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels noch nicht vor.

Selbstverständlich kann die Steuerbehörde Ihnen keine Verpflichtungen auferlegen, die sich ausschließlich auf dieses Handbuch stützen. Die Angabe von an Dritte ausgezahlten Beträgen basiert daher auf den im Allgemeinen Gesetz über staatliche Steuern (AWR) festgelegten Auskunftspflichten. In der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung ist geregelt, dass die Steuerbehörde auf Nachfrage Sie müssen darüber informiert werden.

Gemäß dem AWR sind folgende Personen auskunftspflichtig:

  • Rechtsträger (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung, Verein, Genossenschaft);
  • natürliche Personen, die ein Unternehmen führen oder einen freien Beruf ausüben;
  • natürliche Personen, die zur Einbehaltung von Lohnsteuern verpflichtet sind;
  • natürlich Personen, die eine Tätigkeit ausüben.

Die Meldung muss nicht erfolgen, wenn die Person, an die Sie gezahlt haben:

  • bei Ihnen angestellt war;
  • die Tätigkeiten als Unternehmer ausübte.

Stellt die allgemeine Frage, wie sie vom Finanzamt im Handbuch aufgeführt wurde, eine ausreichende Grundlage für die Auferlegung der Verpflichtung dar, an Dritte ausgezahlte Beträge über das Formular IB47 anzugeben? Damit hat sich das Finanzgericht bisher noch nie befasst.

Warum?

Die Steuerbehörde nutzt die Aufstellung der an Dritte ausgezahlten Beträge, um zu überprüfen, ob die Personen, an die die Zahlungen gingen, diese Einkünfte in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.

Für Vergütungen, die im Rahmen der Freiwilligenregelung steuerfrei an Freiwillige gezahlt werden, muss keine Aufstellung der an Dritte ausgezahlten Beträge vorgelegt werden. Die Anwendung der Freiwilligenregelung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, die wir in unserem Artikel erläutert haben Das Freiwilligenprogramm bleibt (zu Recht) ein heißes Thema.

Was ist Ihr Interesse?

Wie wir oben bereits dargelegt haben, stellt sich die Frage, ob ein Auskunftspflichtiger verpflichtet ist, von sich aus Angaben zu an Dritte ausgezahlten Beträgen zu machen. Es erscheint jedoch generell nicht besonders sinnvoll, es darauf ankommen zu lassen.

Die Nichteinhaltung der im AWR festgelegten Informationspflichten wird nämlich mit erheblichen Sanktionen geahndet. Die Steuerbehörde kann in diesem Zusammenhang zwischen einer Ordnungsgeldstrafe, einer Verspätungsstrafe oder strafrechtlichen Maßnahmen wählen. Hinzu kommt, dass Sie durch die Angabe von an Dritte ausgezahlten Beträgen unterstreichen, dass Sie diese Beträge an Personen gezahlt haben, die Ihrer Meinung nach nicht in einem Arbeitsverhältnis mit Ihnen standen.

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