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Im Zuge der Abschaffung der Erklärung über das Arbeitsverhältnis (VAR) hat sich auch die Erhebung der Lohnsteuer in Bezug auf den Aufsichtsratsmitglied/Aufsichtsbeauftragten geändert. Diese Änderung trat am 1. Mai 2016.
Bis einschließlich 30. April 2016
Lohnsteuern einbehalten, außer bei Gewinnen aus unternehmerischer Tätigkeit oder bei Geschäftsführern und Gesellschaftern (DGA)
Lohnsteuer einbehalten
Das Arbeitsverhältnis des Aufsichtsratsmitglieds mit der Einrichtung, die es beaufsichtigt, gilt nicht als echtes Dienstverhältnis. Da das Lohnsteuergesetz das Arbeitsverhältnis des Kommissars fiktiv als Dienstverhältnis einstuft, müssen dennoch Lohnsteuern (und der einkommensabhängige Beitrag gemäß dem Krankenversicherungsgesetz) einbehalten werden.
Außer wenn …
Wenn die Einkünfte des Kommissars als Gewerbgewinn gelten oder diese Einkünfte für Rechnung einer juristischen Person (in der Regel einer B.V.) erzielt werden, hat dies Vorrang vor dem fiktiven Arbeitsverhältnis. In diesem Fall dürfen keine Lohnsteuern einbehalten werden.
Das Risiko, dass die Lohnsteuern zu Unrecht nicht einbehalten wurden, liegt fast ausschließlich bei der Einrichtung, die die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds zahlt. Daher tun diese Einrichtungen gut daran, auf den Einbehalt der Lohnsteuern nur bei Aufsichtsratsmitgliedern zu verzichten, die neben einem gültigen Ausweis auch einen gültigen VAR-wuo oder -dga (Erklärung zum Arbeitsverhältnis) vorgelegt haben.
Der VAR ist ab dem 1. Mai 2016 abgeschafft.
Ab dem 1. Mai 2016
Keine Lohnsteuern, es sei denn, man entscheidet sich dafür (Opt-in)
Keine Lohnsteuern
Das fiktive Arbeitsverhältnis des Aufsichtsratsmitglieds ist ab dem 1. Januar 2017aus der Lohnsteuer verschwunden.
Die Abschaffung des fiktiven Arbeitsverhältnisses bedeutet, dass von der Vergütung eines einzigen Aufsichtsratsmitglieds keine Lohnsteuern einbehalten werden.
Der Kommissar muss die Vergütung natürlich in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung angeben.
Auswahl (1. Mai – 31. Dezember 2016)
Ab dem 1. Mai 2016 konnten der Kommissar und die Einrichtung gemeinsam sich dafür entscheiden, auf den Einbehalt der Lohnsteuern zu verzichten. Dies ist in einem Beschluss des Staatssekretärs für Finanzen geregelt[1].
Wahlmöglichkeit (ab dem 1. Januar 2017)
Nach der Abschaffung des fiktiven Arbeitsverhältnisses wird der Kommissar in den meisten Fällen die Möglichkeit haben, dennoch Lohnsteuern einbehalten zu lassen. Dann wird Opt-in angewendet. Der Kommissar zahlt dann allerdings selbst den einkommensabhängigen Beitrag gemäß dem Krankenversicherungsgesetz.
Der ausländische Beauftragte, der unter die 30%-Regelung fällt, muss sich für die Einbehaltung der Lohnsteuern entscheiden.
[1] Beschluss vom 14. März 2016, BLKB2016/265M
