Eigenverwaltete Altersvorsorge: Wird aus Aufschub ein Verzicht?

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Am 16. März Wir haben Sie über die Ankündigung des Staatssekretärs für Finanzen, Wiebes, informiert, dass die eigenverwaltete Altersversorgung abgeschafft werden soll. Es war (ist?) beabsichtigt, dies zum 1. Januar 2017 in Kraft treten zu lassen. Und um dies zu erreichen, musste der Beschluss rasch umgesetzt werden. Anstelle der innerhalb weniger Wochen versprochenen Ausarbeitung der Lösungsansätze teilt Wiebes dem Parlament mit, dass ein Schreiben vom 31. Mai 2016 dass er spätestens vor der Sommerpause (er nennt kein Jahr, meint aber wahrscheinlich die Sommerpause 2016) seine endgültige Entscheidung für den Lösungsansatz bekannt geben wird.

Aufschub wird zur Absage?

Wir fragen uns, ob diese (schon x-te) Verschiebung letztendlich dazu führen wird, dass die Pläne zur Abschaffung der selbstverwalteten Altersvorsorge aufgegeben werden. An sich spricht unserer Meinung nach auch einiges dafür, angesichts der Komplikationen, die noch gelöst werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Problematik rund um die Stellung des Partners. Dieser muss im Hinblick auf das Gesetz zur Ausgleichung von Rentenansprüchen entweder dem Auskauf des Rentenanspruchs oder der Umwandlung in eine selbstverwaltete Altersvorsorge zustimmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass viele Partner von Geschäftsführern ihre Ansprüche nicht aufgeben wollen.

Zweifel

Zudem bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob bei der vorgeschlagenen freiwilligen Abfindungsregelung, bei der nur 70% (es kursieren Gerüchte, dass es 60% werden soll) der bei der Abfindung des selbstverwalteten Rentenanspruchs fälligen Lohnsteuer tatsächlich gezahlt werden müssen (und nicht die 20%-Revisionszinsen berechnet werden), in der Praxis tatsächlich von vielen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden. Denn auch dann muss in vielen Fällen noch ein sehr hoher Steuerbetrag gezahlt werden, wodurch nicht ausgeschlossen ist, dass sich viele Geschäftsführer – ob nun aufgrund der finanziellen Lage der GmbH dazu gezwungen oder nicht – dennoch für die Zahlung der Lohnsteuer auf die regelmäßigen Rentenleistungen entscheiden werden.

Eigene Verwaltung eingefroren?

Die größten Probleme liegen in der Übergangsregelung: Was soll mit den bereits erworbenen Ansprüchen geschehen? Der Staatssekretär könnte sich auch dafür entscheiden, die Möglichkeit, (weiterhin) in Eigenverwaltung Rentenansprüche aufzubauen, vorerst zu beenden, die bestehenden Ansprüche jedoch bestehen zu lassen (die Rente in Eigenverwaltung einzufrieren und einen weiteren Rentenaufbau nur bei einem anerkannten Versicherer zuzulassen). Damit würde jedoch das ursprüngliche Ziel der gesamten Maßnahme nicht erreicht. Während der jüngsten Wirtschaftskrise wurde nämlich festgestellt, dass viele GmbHs aufgrund der höheren (kommerziellen) Bewertung der selbstverwalteten Rentenansprüche nicht in der Lage waren, Dividenden auszuschütten. Durch die Freigabe des Rentenkapitals sollten einerseits zusätzliche Steuereinnahmen aus Dividenden erzielt und andererseits Spielraum für Konsumausgaben geschaffen werden, die im Rahmen der Ankurbelung der Wirtschaft als notwendig erachtet wurden.

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