Wie hoch ist der Betrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei für das Aufladen des ihm zur Verfügung gestellten Elektroautos am Wohnort des Arbeitnehmers gewähren darf?
Diese Frage wird in einer kürzlich veröffentlichten Position einer Fachgruppe der Steuerbehörde. Dabei wird auch darauf eingegangen, wie mit Strom umzugehen ist, den der Arbeitnehmer mit Solarmodulen erzeugt.
Auswahl
Der Arbeitgeber hat folgende Wahl:
- eine steuerfreie Erstattung der dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Ausgaben (Vermittlungskosten) oder;
- ein geschäftliches Geschäft.
Vermittlungskosten
Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer die Gesamtkosten Erstattung der Kosten für den zum Aufladen des Autos verwendeten Strom. Die Gesamtkosten setzen sich aus der Summe der variablen und festen Kosten geteilt durch die vom Arbeitnehmer verbrauchten kWh zusammen. Dazu gehört auch ein anteiliger Teil der Abschreibung auf die Solarmodule sowie etwaige sonstige Kosten für die Solarmodule. Die Preisobergrenze für Energie kann die Gesamtkosten senken.
Geschäftstransaktion
Ein geschäftliches Geschäft bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vereinbarungen über die Weiterlieferung des Stroms zu geschäftlichen Bedingungen treffen. Auch die Energie aus den Solarmodulen kann vom Arbeitnehmer weitergeliefert werden. Dieses geschäftliche Geschäft findet dann außerhalb des Lohnrahmens statt.
Aus der Stellungnahme der Expertengruppe geht nicht ganz eindeutig hervor, was unter “geschäftlichen Bedingungen” zu verstehen ist. In der Stellungnahme wird jedoch erwähnt, dass keine geschäftliche Transaktion vorliegt, wenn die Vergütung des Arbeitgebers auf einem vom CBS festgelegten Durchschnittspreis basiert. In der Position In Bezug auf die Erstattung der Ladekosten für Dienstwagen wird dies näher erläutert und begründet. In dieser Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass eine Pauschalerstattung der Ladekosten für den Arbeitnehmer grundsätzlich zwar möglich ist, jedoch durch eine Untersuchung der tatsächlichen Kosten aller Arbeitnehmer belegt werden muss. Es wird jedoch gleich darauf hingewiesen, dass dies kaum realisierbar erscheint, da es hinsichtlich der Stromkosten keine homogene Gruppe gibt.
MEHRWERTSTEUER
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer Mehrwertsteuer auf den an ihn (weiter)gelieferten Strom abführen. Solange die jährliche Gesamtvergütung den Registrierungsschwellenwert (1.800 €) nicht überschreitet, kann die Befreiung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung (KOR) in Anspruch genommen werden. Bei Überschreitung des Registrierungsschwellenwerts muss diese Befreiung im Voraus beantragt werden. Die Schwelle der KOR (20.000 €) wird durch das Aufladen eines einzigen Elektroautos allein nicht überschritten. Sowohl für die Registrierungsschwelle als auch für die KOR-Schwelle gilt, dass der Umsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten berücksichtigt wird.
Höhere Vergütung
Selbstverständlich muss der Arbeitgeber in der Lage sein, dem Arbeitnehmer gewährte steuerfreie Vergütungen zu begründen. Die entsprechenden Angaben müssen vom Arbeitnehmer stammen. Ist die Steuerbehörde der Ansicht, dass die Vergütung höher ist als sachgerecht oder als die (vollständigen) Vermittlungskosten, muss sie dies glaubhaft machen. In diesem Fall unterliegt der überhöhte Teil selbstverständlich der Lohnsteuer. Sofern dies nicht in erheblichem Maße unüblich ist, kann dieser Teil im Rahmen des Freibetrags der Arbeitskostenregelung berücksichtigt werden.
Privatwagen
Es gibt noch eine weitere Position der Wissensgruppe über das kostenlose Aufladen des privaten Elektro- (oder Hybrid-)Pkw an der Ladestation am Arbeitsplatz. Dies ist ein Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis, der nicht mit Null bewertet werden darf. Der für das Privatfahrzeug geladene Strom wird auf die maximal steuerfreie Reisekostenpauschale von 0,21 € (bis einschließlich 2022: 0,19 €) angerechnet.
Wenn das E-Bike oder das Mobiltelefon des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz kostenlos aufgeladen wird, darf dieser Lohn mit Null bewertet werden.
